Wirtschaftsprüfer

Ratgeber

Abfindung beim Ausscheiden als Gesellschafter, was zusteht

Veröffentlicht am

Ihnen steht eine Abfindung in Höhe des Werts Ihres Anteils zu, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Bei GbR, OHG und KG steht das im Gesetz, bei der GmbH folgt es aus der Rechtsprechung. Der Vertrag darf die Abfindung begrenzen, etwa auf den Buchwert. Eine Klausel, die schon bei der Vereinbarung grob unbillig war, ist aber unwirksam.

Haftung für alte Schulden nach Ausscheiden
5 Jahre
Bürgerliches Gesetzbuch, § 728b, Stand 3. Oktober 2026
Kündigungsfrist in der GbR
3 Monate zum Jahresende
Bürgerliches Gesetzbuch, § 725, Stand 3. Oktober 2026
Kündigungsfrist in OHG und KG
6 Monate zum Geschäftsjahresende
Handelsgesetzbuch, § 132, Stand 3. Oktober 2026
Drei Gesellschafter an einem Tisch, einer steht mit einer Mappe in der Hand auf.
Wer eine Gesellschaft verlässt, hat Anspruch auf eine Abfindung, deren Höhe der Vertrag regeln kann. Bild: KI generiert.

Welche Abfindung Ihnen ohne Regel im Vertrag zusteht

Scheiden Sie aus einer GbR, OHG oder KG aus, muss die Gesellschaft Ihnen eine Abfindung zahlen. Sie muss dem Wert Ihres Anteils angemessen sein. Außerdem muss die Gesellschaft Sie von der Haftung für ihre Schulden befreien oder dafür Sicherheit leisten. Lässt sich der Wert nicht genau ermitteln, wird er geschätzt. All das gilt, solange der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt.

Es gibt auch eine Kehrseite. Reicht das Vermögen der Gesellschaft nicht für ihre Schulden, müssen Sie den Fehlbetrag anteilig nachschießen. Und für Schulden, die vor Ihrem Ausscheiden entstanden sind, haften Sie noch bis zu 5 Jahre, wenn sie in dieser Zeit fällig werden.

Bei der GmbH ist es anders. Das GmbH-Gesetz kennt keine Kündigung durch einen Gesellschafter. Sie können Ihren Anteil verkaufen, der Vertrag dafür braucht einen Notar. Oder die Gesellschaft zieht Ihren Anteil ein, dann erlischt er. Das geht nur, wenn die Satzung es erlaubt. Gegen Ihren Willen geht das nur, wenn die Gründe schon in der Satzung standen, als Sie den Anteil erworben haben.

Regelt die Satzung keine Abfindung, steht Ihnen nach dem Bundesgerichtshof der volle wirtschaftliche Wert Ihres Anteils zu. Gemeint ist der Wert, den ein Käufer zahlen würde, nicht der Betrag, den Sie einmal eingezahlt haben.

Was Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag erlauben

Gesellschaftsverträge dürfen die Abfindung begrenzen. Das ist grundsätzlich erlaubt, denn die Gesellschafter dürfen ihre Verhältnisse selbst regeln. Die Klauseln unterscheiden sich stark darin, was am Ende gezahlt wird.

Arten von Abfindungsklauseln und was sie für den ausscheidenden Gesellschafter bedeuten.
KlauselWas gezahlt wirdWorauf Sie achten sollten
Keine KlauselDer volle Wert des AnteilsDer Wert muss ermittelt werden, notfalls durch ein Gericht
BuchwertklauselIhr Anteil am Eigenkapital laut BilanzStille Reserven und der Wert des Kundenstamms fehlen
NennwertklauselNur der Betrag Ihrer EinlageKann weit unter dem echten Wert liegen
Formel nach dem ErtragEin Wert aus Gewinn und festem FaktorPrüfen Sie, ob die Formel zur heutigen Lage passt
Abschlag vom vollen WertDer volle Wert abzüglich eines ProzentsatzesJe höher der Abschlag, desto eher ist er angreifbar

Die Grenze zieht die Rechtsprechung bei der Sittenwidrigkeit. Eine Klausel ist nichtig, wenn sie schon bei der Vereinbarung grob unbillig war. Dann tritt an ihre Stelle eine angemessene Abfindung.

Ein Missverhältnis kann auch später entstehen, etwa weil die Firma stark an Wert gewonnen hat. Dann bleibt die Klausel zwar wirksam, die Gerichte können sie aber an die veränderten Umstände anpassen. Für gemeinnützige GmbHs hat ein Gericht eine Abfindung zum Nennwert sogar ausdrücklich gebilligt.

Wer den Wert Ihres Gesellschaftsanteils ermittelt

Den Wert ermitteln Sie zuerst gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern. Der Gesellschaftsvertrag kann festlegen, dass ein Schiedsgutachter den Wert bestimmt. Sein Ergebnis bindet alle Beteiligten, außer es ist offenbar unbillig. Dann bestimmt ein Gericht den Wert.

Einigen Sie sich nicht, entscheidet am Ende ein Gericht. Es darf die Höhe schätzen, wenn eine genaue Aufklärung unverhältnismäßig schwierig wäre. Dafür kann es ein Gutachten einholen. Ein gerichtlicher Gutachter bekommt für eine Unternehmensbewertung 147 Euro je Stunde.

Einen einzig richtigen Wert gibt es nicht. Das sagt auch die Rechtsprechung: Jedes Gutachten beruht auf Prognosen und Annahmen. Die Beteiligten müssen deshalb hinnehmen, dass mehrere Werte vertretbar sind und das Gericht einen davon festsetzt. Welche Rechenwege es gibt, erklärt der Ratgeber zu den Methoden der Unternehmensbewertung.

Für die Verhandlung brauchen Sie Zahlen. Als GmbH-Gesellschafter dürfen Sie von der Geschäftsführung jederzeit Auskunft verlangen und die Bücher einsehen. Die Satzung kann dieses Recht nicht ausschließen.

Wann die GmbH die Abfindung zahlen darf

Bei der GmbH gibt es eine Sperre. Die Gesellschaft darf das Vermögen, das sie zur Deckung ihres Stammkapitals braucht, nicht an Gesellschafter auszahlen. Das gilt auch für die Abfindung, wenn die GmbH einen Anteil einzieht. Fehlt der GmbH freies Vermögen, kann die Zahlung deshalb nicht oder nur später erfolgen.

Sieht die Satzung eine Zahlung in Raten vor, prüfen Sie, ob die Raten verzinst werden und ob Sie eine Sicherheit bekommen. Fehlt beides, tragen Sie das Risiko, dass die Gesellschaft später nicht zahlen kann.

Welche Steuern auf die Abfindung anfallen

Eine Abfindung kann Steuern auslösen, weil sie wie ein Verkauf Ihres Anteils wirkt. Bei einer GmbH zählt der Gewinn als gewerbliches Einkommen, wenn Sie in den letzten fünf Jahren mit mindestens 1 Prozent beteiligt waren. Davon bleiben 40 Prozent steuerfrei.

Bei einer Personengesellschaft wie der OHG oder KG versteuern Sie den Gewinn aus der Aufgabe Ihres ganzen Anteils. Sind Sie mindestens 55 Jahre alt oder dauerhaft berufsunfähig, gibt es auf Antrag einen Freibetrag von 45.000 Euro. Er gilt nur einmal im Leben und schrumpft, wenn der Gewinn 136.000 Euro übersteigt. Wie viel Steuer Sie zahlen, rechnet Ihr Steuerberater im Einzelfall aus.

So gehen Sie beim Ausscheiden aus der Gesellschaft vor

Vom Vertrag bis zur Zahlung
  1. Gesellschaftsvertrag lesen

    Suchen Sie die Regeln zu Kündigung, Ausschluss, Abfindung, Schiedsgutachter und Zahlung in Raten. Notieren Sie die Fristen.

  2. Vertrag prüfen lassen

    Eine Anwältin für Gesellschaftsrecht prüft, ob die Abfindungsklausel wirksam ist und ob alte Verweise noch stimmen.

  3. Zahlen beschaffen

    Verlangen Sie Jahresabschlüsse, Planungen und Auskünfte. Als GmbH-Gesellschafter haben Sie dafür ein Recht auf Einsicht.

  4. Wert einschätzen lassen

    Ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater schätzt den Wert Ihres Anteils. So wissen Sie, wie weit die Klausel unter dem vollen Wert liegt.

  5. Verhandeln oder Gutachter einschalten

    Einigen Sie sich mit den anderen Gesellschaftern oder rufen Sie den Schiedsgutachter an, wenn der Vertrag einen vorsieht. Erst danach bleibt der Weg zum Gericht.

Was Bewertungen kosten und wer sie macht, erklärt der Ratgeber zur Unternehmensbewertung und ihren Kosten.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Abfindung, wenn ich als Gesellschafter ausscheide?

Ohne Regel im Vertrag entspricht sie dem Wert Ihres Anteils. Bei GbR, OHG und KG steht das im Gesetz, bei der GmbH folgt es aus der Rechtsprechung. Der Gesellschaftsvertrag kann eine niedrigere Abfindung vorsehen.

Ist eine Abfindung zum Buchwert erlaubt?

Ja, grundsätzlich schon. Unwirksam ist eine Buchwertklausel, wenn sie schon bei der Vereinbarung grob unbillig war. Ist der Abstand zum echten Wert erst später entstanden, können Gerichte die Klausel anpassen.

Kann ich als GmbH-Gesellschafter einfach kündigen?

Nein, das GmbH-Gesetz kennt keine Kündigung durch einen Gesellschafter. Sie können Ihren Anteil verkaufen, dafür ist ein Notar nötig. Ob Sie anders austreten können, regelt die Satzung.

Wer bewertet meinen Anteil, wenn wir uns nicht einigen?

Zuerst ein Schiedsgutachter, wenn der Gesellschaftsvertrag einen vorsieht. Sonst entscheidet ein Gericht, das dafür ein Gutachten einholen kann. Der gerichtliche Gutachter bekommt für eine Unternehmensbewertung 147 Euro je Stunde.

Hafte ich nach dem Ausscheiden noch für Schulden der Gesellschaft?

Ja, bei GbR, OHG und KG für Schulden, die vor dem Ausscheiden entstanden sind und innerhalb von 5 Jahren fällig werden. Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht, müssen Sie außerdem einen Fehlbetrag anteilig ausgleichen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch, § 723 Gründe für das Ausscheiden, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. Bürgerliches Gesetzbuch, § 725 Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. Bürgerliches Gesetzbuch, § 728 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. Bürgerliches Gesetzbuch, § 728a Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. Bürgerliches Gesetzbuch, § 728b Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  6. Handelsgesetzbuch, § 132 Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  7. Handelsgesetzbuch, § 135 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  8. Handelsgesetzbuch, § 136 Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  9. Handelsgesetzbuch, § 137 Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  10. GmbH-Gesetz, § 15 Übertragung von Geschäftsanteilen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  11. GmbH-Gesetz, § 30 Kapitalerhaltung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  12. GmbH-Gesetz, § 34 Einziehung von Geschäftsanteilen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  13. GmbH-Gesetz, § 51a Auskunfts- und Einsichtsrecht, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  14. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 1991, II ZR 58/91 (Abfindung nach dem vollen wirtschaftlichen Wert, Grenzen von Abfindungsklauseln), dejure.org, Rechtsprechungsübersicht,
  15. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13. April 2022, 8 U 112/21 (Abfindungsbeschränkung, grobe Unbilligkeit, Anpassung), Justiz Nordrhein-Westfalen, Rechtsprechungsdatenbank NRWE,
  16. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2024, 26 W 13/20 (AktE) (Bandbreite vertretbarer Unternehmenswerte, Schätzung), Justiz Nordrhein-Westfalen, Rechtsprechungsdatenbank NRWE,
  17. Bürgerliches Gesetzbuch, § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  18. Bürgerliches Gesetzbuch, § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  19. Zivilprozessordnung, § 287 Schadensermittlung und Schätzung der Forderungshöhe, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  20. Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1), Sachgebiet 6.1 Unternehmensbewertung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  21. Einkommensteuergesetz, § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  22. Einkommensteuergesetz, § 3 Nummer 40 Teilweise Steuerbefreiung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  23. Einkommensteuergesetz, § 16 Veräußerung des Betriebs, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,

Einsatz von Sprachmodellen

Die wiederkehrenden Sätze auf den Orts- und Büroseiten hat ein Sprachmodell formuliert. Ein Sprachmodell hat auch die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben und Quellen dazu gesucht, die Zahlen darin stammen aus den genannten Quellen. Die Bilder hat ein Bildmodell erzeugt. Name, Adresse und Kontaktdaten der Steuerbüros übernimmt dagegen ein festes Programm unverändert aus OpenStreetMap.

Korrekturweg

Eine falsche Adresse, ein geschlossenes Büro oder einen Namen aus einer anderen Branche melden Sie über das Kontaktformular. Wir gleichen die Meldung mit der Quelle ab und korrigieren belegte Fehler auf der betroffenen Seite.

Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.