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Unternehmensbewertung bei Scheidung und Zugewinnausgleich

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Die Firma zählt mit ihrem Wert an zwei Tagen: bei der Heirat und an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Nur der Zuwachs dazwischen fließt in den Zugewinnausgleich. Gerichte rechnen mit dem Ertrag und ziehen einen Lohn für die Arbeit des Inhabers ab. Auch die Steuern eines gedachten Verkaufs gehen ab.

Anteil am Überschuss für den Partner
50 Prozent
Bürgerliches Gesetzbuch, § 1378, Stand 3. Oktober 2026
Stundensatz gerichtlicher Gutachter, Unternehmensbewertung
147 Euro
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Anlage 1, Stand 3. Oktober 2026
Rückblick bei verschenktem Vermögen
10 Jahre
Bürgerliches Gesetzbuch, § 1375, Stand 3. Oktober 2026
Zwei Eheringe liegen neben einer Mappe mit Firmenunterlagen auf einem Tisch.
Bei einer Scheidung zählt der Wertzuwachs einer Firma seit der Heirat zum Zugewinn. Bild: KI generiert.

Welche Tage für den Firmenwert bei der Scheidung zählen

Leben Sie ohne Ehevertrag, gilt die Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung vergleicht das Gericht, um wie viel das Vermögen jedes Partners in der Ehe gewachsen ist. Wer mehr hinzugewonnen hat, zahlt dem anderen die Hälfte des Unterschieds. Eine Firma ist dabei ein Teil des Vermögens wie ein Konto oder ein Haus.

Das Gericht braucht deshalb zwei Werte. Der erste ist das Vermögen beim Beginn des Güterstands, meist der Tag der Heirat. Das Gesetz nennt es Anfangsvermögen. Der zweite ist das Vermögen an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Partner zugestellt wird. Das Gesetz nennt es Endvermögen.

  • Firma in der Ehe gegründet: Bei der Heirat war ihr Wert null. Der ganze Wert bei der Scheidung zählt als Zuwachs.
  • Firma in die Ehe mitgebracht: Der Gutachter muss zwei Werte ermitteln, einen zur Heirat und einen zur Scheidung. Nur der Zuwachs zählt.
  • Firma in der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen: Ihr Wert am Tag des Erbfalls oder der Schenkung zählt wie mitgebrachtes Vermögen. Nur der spätere Zuwachs fließt in den Ausgleich.

Ein Beispiel mit runden Zahlen. Die Firma des Mannes war bei der Heirat 200.000 Euro wert und bei der Zustellung des Scheidungsantrags 800.000 Euro. Sein Zuwachs beträgt 600.000 Euro. Das Vermögen der Frau ist in der Ehe um 100.000 Euro gewachsen. Der Unterschied von 500.000 Euro wird geteilt, also stehen ihr 250.000 Euro zu.

Wie Gerichte eine Firma im Zugewinnausgleich bewerten

Ein Gesetz schreibt die Methode nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat für freiberufliche Praxen aber klare Regeln aufgestellt. Ob ein Gericht sie auf eine andere Firma überträgt, entscheidet es im Einzelfall. Nach diesen Regeln ergibt sich der Wert aus dem künftigen Ertrag, also aus dem, was die Firma voraussichtlich verdient.

Davon zieht das Gericht einen Lohn für die Arbeit des Inhabers ab. Er richtet sich nach dessen persönlichen Verhältnissen, etwa nach seiner Arbeitszeit. Der Grund: Beim Zugewinn zählt nur das Vermögen am Stichtag. Das Geld, das der Inhaber künftig mit seiner eigenen Arbeit verdient, gehört nicht dazu.

Zum Wert gehört auch der Ruf der Firma und ihr Kundenstamm. Der Bundesgerichtshof nennt das Goodwill und zählt ihn zum Vermögen. Er wird nicht doppelt gerechnet. Der Unterhalt beruht auf der Arbeit des Inhabers, der Goodwill auf dem, was die Firma ohne diese Arbeit wert ist.

Außerdem zieht das Gericht die Steuern ab, die bei einem Verkauf anfallen würden. Das gilt auch dann, wenn niemand verkaufen will. Der Bundesgerichtshof begründet das so: Ein Wert zum Stichtag setzt voraus, dass man die Firma verkaufen könnte.

Was Sie vom Partner über seine Firma verlangen können

Ohne Zahlen gibt es keine Bewertung. Hat einer von Ihnen die Scheidung beantragt, können Sie vom anderen Auskunft über sein Vermögen verlangen. Das gilt für den Tag der Trennung, für den Tag der Heirat und für den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Leben Sie getrennt, können Sie die Auskunft zum Tag der Trennung schon vorher verlangen.

  1. Verlangen Sie Auskunft über das Vermögen zu allen drei Tagen.
  2. Fordern Sie Belege an, bei einer Firma etwa Jahresabschlüsse und Steuerbescheide.
  3. Verlangen Sie, dass der Wert der Firma ermittelt wird, und nicht nur, dass sie aufgeführt ist.
  4. Sie können verlangen, bei der Aufstellung des Verzeichnisses dabei zu sein.
  5. Auf Ihre Kosten kann auch ein Notar das Verzeichnis aufnehmen.

Ist die Firma zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags weniger wert geworden, muss der Inhaber das erklären. Er muss beweisen, dass er nichts verschenkt, nichts verschwendet und Sie nicht absichtlich benachteiligt hat. Solche Minderungen werden sonst dem Vermögen bei der Scheidung wieder hinzugerechnet. Das gilt nicht, wenn sie mindestens 10 Jahre zurückliegen oder Sie zugestimmt haben.

Wer das Gutachten über die Firma beauftragt und bezahlt

Für das Gutachten gibt es drei Wege. Sie unterscheiden sich darin, wer den Gutachter auswählt, wer zahlt und wie stark das Ergebnis bindet.

Drei Wege zu einem Gutachten über die Firma bei der Scheidung.
WegWer wählt den GutachterWer zahltWie stark bindet das Ergebnis
Eigenes GutachtenJeder Partner für sichDer AuftraggeberGar nicht, es ist ein Beleg für die eigene Sicht
Gemeinsamer GutachterBeide Partner zusammenWie vereinbartBindet beide, außer das Ergebnis ist offenbar unbillig
Gutachter des GerichtsDas FamiliengerichtBeide, als Teil der GerichtskostenDas Gericht entscheidet auf dieser Grundlage

Ein Gutachter, den das Gericht bestellt, bekommt für eine Unternehmensbewertung 147 Euro je Stunde. Das Gericht kann verlangen, dass vorher ein Vorschuss gezahlt wird. Wird die Scheidung ausgesprochen, teilt das Gericht die Kosten grundsätzlich so: Die Gerichtskosten, also auch das Gutachten, zahlt jeder zur Hälfte. Seinen eigenen Anwalt zahlt jeder selbst. Das Gericht darf davon abweichen, wenn diese Teilung unbillig wäre.

Einigen Sie sich während des Scheidungsverfahrens über den Zugewinnausgleich, braucht die Vereinbarung einen Notar. Alternativ nimmt das Gericht sie in sein Protokoll auf. Eine Einigung per Handschlag oder E-Mail reicht nicht.

Wenn die Ausgleichszahlung die Firma gefährdet

Der Zugewinnausgleich ist eine Zahlung in Geld. Der andere Partner wird nicht Mitinhaber der Firma. Für den Inhaber kann das trotzdem eng werden, wenn das Geld in der Firma steckt.

Das Gesetz begrenzt die Forderung. Sie kann nicht höher sein als das Vermögen, das bei der Scheidung nach Abzug der Schulden vorhanden ist. Und das Familiengericht kann die Zahlung auf Antrag stunden. Das setzt voraus, dass die Forderung nicht bestritten wird und eine sofortige Zahlung zur Unzeit käme. Eine gestundete Forderung muss verzinst werden, und das Gericht kann eine Sicherheit verlangen.

Lassen Sie sich früh von einer Anwältin für Familienrecht und einem Steuerberater beraten. Ein Verkauf von Firmenanteilen, um den Ausgleich zu zahlen, kann eigene Steuern auslösen.

Wie ein Ehevertrag die Firma schützen kann

Ehepartner dürfen ihren Güterstand per Vertrag regeln, auch nach der Hochzeit. Sie können ihn ändern oder ganz aufheben. So lässt sich zum Beispiel vereinbaren, dass die Firma beim Zugewinn nicht mitzählt.

Ein Ehevertrag muss bei einem Notar geschlossen werden, und beide Partner müssen gleichzeitig anwesend sein. Für Gründer und für Erben einer Firma ist das eine Überlegung wert, bevor es Streit gibt. Was eine Bewertung kostet und wer sie macht, erklärt der Ratgeber zur Unternehmensbewertung und ihren Kosten. Welche Rechenwege es gibt, steht im Ratgeber zu den Methoden der Unternehmensbewertung.

Häufige Fragen

Welcher Stichtag gilt für den Firmenwert bei der Scheidung?

Für das Ende zählt der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Partner zugestellt wird. Für den Anfang zählt der Beginn des Güterstands, meist die Heirat. Wurde die Firma in der Ehe geerbt, zählt ihr Wert am Tag des Erbfalls als Anfangswert.

Muss mein Partner bei der Scheidung den Wert seiner Firma offenlegen?

Ja, Sie können Auskunft über sein Vermögen und Belege verlangen, sobald die Scheidung beantragt ist. Sie können auch verlangen, dass der Wert der Firma ermittelt wird. Leben Sie getrennt, gilt das für den Tag der Trennung schon vorher.

Bekommt mein Ehepartner bei der Scheidung einen Teil meiner Firma?

Nein, der Zugewinnausgleich ist eine Zahlung in Geld. Ihr Partner bekommt die Hälfte des Überschusses, um den Ihr Vermögen in der Ehe stärker gewachsen ist. Kommt die Zahlung zur Unzeit, kann das Familiengericht sie stunden.

Wer zahlt das Gutachten über die Firma bei der Scheidung?

Das hängt davon ab, wer es beauftragt. Ein eigenes Gutachten zahlt der Auftraggeber. Ein Gutachten des Gerichts gehört zu den Gerichtskosten, die bei einer Scheidung grundsätzlich jeder zur Hälfte trägt. Der Gutachter des Gerichts bekommt dafür 147 Euro je Stunde.

Zählt der Kundenstamm einer Praxis beim Zugewinnausgleich?

Ja, der Bundesgerichtshof zählt den Ruf und den Kundenstamm einer Praxis zum Vermögen. Vorher zieht das Gericht einen Lohn für die Arbeit des Inhabers ab. Was übrig bleibt, ist der Wert der Praxis ohne seine persönliche Arbeit.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch, § 1363 Zugewinngemeinschaft, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. Bürgerliches Gesetzbuch, § 1373 Zugewinn, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. Bürgerliches Gesetzbuch, § 1374 Anfangsvermögen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. Bürgerliches Gesetzbuch, § 1375 Endvermögen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. Bürgerliches Gesetzbuch, § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  6. Bürgerliches Gesetzbuch, § 1378 Ausgleichsforderung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  7. Bürgerliches Gesetzbuch, § 1379 Auskunftspflicht, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  8. Bürgerliches Gesetzbuch, § 1382 Stundung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  9. Bürgerliches Gesetzbuch, § 1384 Berechnungszeitpunkt bei Scheidung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  10. Bürgerliches Gesetzbuch, § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  11. Bürgerliches Gesetzbuch, § 1410 Form des Ehevertrags, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  12. Bürgerliches Gesetzbuch, § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  13. Bürgerliches Gesetzbuch, § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  14. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Februar 2011, XII ZR 40/09 (Goodwill einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich), Lexetius, freie Rechtsprechungsdatenbank,
  15. Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1), Sachgebiet 6.1 Unternehmensbewertung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  16. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen, § 112 Familienstreitsachen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  17. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen, § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  18. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen, § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  19. Zivilprozessordnung, § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  20. Zivilprozessordnung, § 253 Klageschrift, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  21. Zivilprozessordnung, § 261 Rechtshängigkeit, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  22. Zivilprozessordnung, § 379 Auslagenvorschuss, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  23. Zivilprozessordnung, § 402 Beweis durch Sachverständige, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,

Einsatz von Sprachmodellen

Die wiederkehrenden Sätze auf den Orts- und Büroseiten hat ein Sprachmodell formuliert. Ein Sprachmodell hat auch die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben und Quellen dazu gesucht, die Zahlen darin stammen aus den genannten Quellen. Die Bilder hat ein Bildmodell erzeugt. Name, Adresse und Kontaktdaten der Steuerbüros übernimmt dagegen ein festes Programm unverändert aus OpenStreetMap.

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.