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Unternehmensbewertung, was sie kostet und wer sie macht

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Eine Unternehmensbewertung hat keinen festen Preis. Es gibt keine Gebührenordnung, Sie vereinbaren das Honorar frei, zum Beispiel nach Stunden. Für ein Gutachten darf der Wirtschaftsprüfer sein Honorar nicht vom ermittelten Wert abhängig machen. Eine feste Rechenmethode gibt es nur für die Steuer. Dort rechnet das Finanzamt mit dem bereinigten Durchschnittsgewinn mal 13,75.

Faktor der vereinfachten Steuerbewertung
13,75
Bewertungsgesetz, § 203, Stand 3. Oktober 2026
Pauschaler Abzug für Steuern vom Gewinn
30 Prozent
Bewertungsgesetz, § 202, Stand 3. Oktober 2026
Faktor 13,75 gilt für Stichtage ab
1. Januar 2016
Bewertungsgesetz, § 265, Stand 3. Oktober 2026
Ein Gutachtenordner mit Diagrammen, ein Taschenrechner und ein kleines Modell eines Firmengebäudes auf einem Tisch.
Für eine Unternehmensbewertung gibt es keinen Listenpreis, das Honorar wird vereinbart. Bild: KI generiert.

Warum eine Unternehmensbewertung keinen Festpreis hat

Für Grundstücke schreibt eine Verordnung vor, wie ein Gutachter rechnet. Für Unternehmen gibt es kein solches Gesetz. Es gibt nur Regeln für einzelne Anlässe, vor allem im Steuerrecht und im Aktienrecht. In allen anderen Fällen entscheiden die Beteiligten, nach welcher Methode gerechnet wird.

Damit fehlt auch die Grundlage für einen Preis. Die Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer enthält keine Gebührentabelle. Die Gebührenordnung der Steuerberater gilt nur für Steuerberater, nicht für Wirtschaftsprüfer. Eine Bewertung wird deshalb frei vereinbart, und der Preis hängt vom Aufwand ab.

Was den Aufwand und damit die Kosten treibt:

  • Der Zweck: Ein Gutachten für das Finanzamt oder ein Gericht braucht mehr Belege als eine Einschätzung für Ihre eigene Entscheidung.
  • Die Unterlagen: Liegen geprüfte Jahresabschlüsse vor, spart der Bewerter Arbeit. Fehlt eine Planung für die nächsten Jahre, muss er sie mit Ihnen erarbeiten.
  • Die Gewinne: Schwankt der Gewinn stark oder gibt es Verluste, rechnet der Bewerter mehrere Fälle durch.
  • Vermögen außerhalb des Kerngeschäfts: Grundstücke, Beteiligungen und Geldanlagen bewertet er jeweils für sich.
  • Die Zahl der Firmen: Jede Tochterfirma und jede Beteiligung ist eine eigene Bewertung.
  • Der Streit: Stehen sich zwei Seiten gegenüber, muss jede Annahme belegt sein.

Welche Regel für welchen Bewertungsanlass gilt

Vor jeder Bewertung steht die Frage, welche Regel für den Anlass gilt. Bei einer Erbschaft entscheidet das Steuerrecht, bei einem Verkauf der Markt, beim Streit unter Gesellschaftern der Gesellschaftsvertrag. Ein Gutachten auf der falschen Grundlage ist für seinen Zweck wertlos, auch wenn es sauber gerechnet ist.

Bewertungsanlässe und die Regel, die jeweils gilt. Die letzte Spalte sagt, ob eine Methode vorgeschrieben ist.
AnlassWas zähltMethode vorgeschrieben?
Erbschaft oder Schenkung von FirmenanteilenDer Preis, den ein Käufer zahlen würde. Untergrenze ist der Wert aller Sachen abzüglich der Schulden.Ja, das Steuerrecht gibt den Rahmen vor
Steuerbewertung ohne Verkäufe im letzten JahrVereinfachte Rechnung des Finanzamts, wenn sie kein offensichtlich falsches Ergebnis liefertNein, Sie dürfen wählen
Ausscheiden aus einer GbR, OHG oder KGEine Abfindung, die dem Wert des Anteils angemessen ist. Notfalls wird geschätzt.Nein, der Gesellschaftsvertrag geht vor
Hinausdrängen von Kleinaktionären durch den GroßaktionärEine angemessene Barabfindung, geprüft von Prüfern, die das Gericht bestelltNein, aber das Gericht prüft die Höhe
Verkauf an einen DrittenWas Käufer und Verkäufer vereinbarenNein

Ältere Mustertexte verweisen für die Abfindung in einer GbR oder OHG noch auf eine Vorschrift, die seit der Reform des Gesellschaftsrechts etwas anderes regelt. Lassen Sie einen alten Gesellschaftsvertrag deshalb prüfen, bevor Sie sich darauf berufen. Wie eine Abfindung berechnet wird, erklärt der Ratgeber zur Abfindung beim Ausscheiden.

Neben dem Gesetz stehen die Bewertungsregeln des Instituts der Wirtschaftsprüfer. Sie sind Berufsregeln, kein Gesetz. Ein Wirtschaftsprüfer muss sie beachten, Sie als Auftraggeber sind aber nicht an sie gebunden. Fragen Sie deshalb, nach welchem Standard gearbeitet wird, und lassen Sie ihn in den Auftrag schreiben.

So rechnet das Finanzamt den Firmenwert vereinfacht

Für die Steuer ist eine einfache Rechnung vorgegeben. Sie können sie mit wenigen Zahlen selbst nachvollziehen. Das Ergebnis ersetzt kein Gutachten, zeigt Ihnen aber die Größenordnung.

  1. Nehmen Sie die Gewinne der letzten drei abgelaufenen Geschäftsjahre vor dem Stichtag. Das Finanzamt bereinigt sie um Sondereffekte, etwa einmalige Verkaufsgewinne.
  2. Zählen Sie die drei Gewinne zusammen und teilen Sie durch drei. Das ist der Durchschnittsgewinn.
  3. Ziehen Sie pauschal 30 Prozent für die Steuern ab. Übrig bleibt der Jahresertrag.
  4. Nehmen Sie den Jahresertrag mal 13,75. Das ist der Wert aus dem Ertrag.
  5. Rechnen Sie Grundstücke, Beteiligungen und Geldanlagen hinzu, die das Geschäft nicht braucht. Sie werden einzeln bewertet.
  6. Vergleichen Sie mit dem Wert aller Sachen abzüglich der Schulden. Darunter darf das Ergebnis nicht liegen.

Ein Rechenbeispiel. Die bereinigten Gewinne der letzten drei Jahre betragen 260.000, 300.000 und 340.000 Euro. Zusammen sind das 900.000 Euro, im Durchschnitt 300.000 Euro. Nach dem Abzug von 30 Prozent bleiben 210.000 Euro. Mal 13,75 ergibt das einen Wert von 2.887.500 Euro. Dazu kommt Vermögen, das das Geschäft nicht braucht.

Die vereinfachte Rechnung ist ein Angebot, keine Pflicht. Wann sich ein eigenes Gutachten gegen den Wert des Finanzamts lohnt, steht im Ratgeber zur Unternehmensbewertung bei Erbschaft und Schenkung.

Wann das Gesetz einen unabhängigen Prüfer verlangt

In manchen Fällen genügt kein selbst gerechneter Wert. Ein Beispiel ist das Hinausdrängen von Kleinaktionären. Dort legt der Großaktionär die Barabfindung selbst fest. Ob sie angemessen ist, prüfen ein oder mehrere Sachverständige, und die wählt das Gericht aus, nicht der Großaktionär.

Das hat einen Grund. Wer zahlen muss, würde gern einen Prüfer aussuchen, der niedrig rechnet. Die gerichtliche Auswahl nimmt ihm diese Möglichkeit. Dasselbe Muster gilt, wenn Firmen verschmolzen werden: Auch dort bestellt das Gericht die Prüfer.

Wirtschaftsprüfer dürfen als Sachverständige Gutachten über Firmen erstellen. Bei Gutachten müssen sie unparteiisch sein. Sehen sie sich befangen, müssen sie den Auftrag ablehnen.

Für Sie heißt das: Soll das Gutachten vor einem Gericht, dem Finanzamt oder einem Mitgesellschafter bestehen, beauftragen Sie jemanden, der zur Unparteilichkeit verpflichtet ist. Soll es nur Ihre eigene Entscheidung stützen, kommen auch andere Berater in Frage.

Was beim Honorar für ein Bewertungsgutachten verboten ist

Den Preis vereinbaren Sie frei, aber nicht in jeder Form. Ein Wirtschaftsprüfer darf für ein Gutachten kein Honorar vereinbaren, das vom Ergebnis abhängt. Ein Prozentsatz vom ermittelten Firmenwert ist damit ausgeschlossen. Sonst hätte der Gutachter ein eigenes Interesse an einem hohen oder niedrigen Wert.

Ebenso verboten ist eine Provision für die Vermittlung von Aufträgen. Ein Wirtschaftsprüfer darf weder einen Teil seines Honorars dafür abgeben noch selbst so eine Provision annehmen.

Eine zweite Grenze betrifft den Abschlussprüfer. Hat er für Ihre Firma eine Bewertung erstellt, die sich spürbar auf den Jahresabschluss auswirkt, darf er diesen Abschluss nicht mehr prüfen. Wer also eine Beteiligung bewertet, die danach in der Bilanz steht, scheidet als Prüfer dieser Bilanz aus.

Sechs Punkte für einen brauchbaren Bewertungsauftrag

Ein unbrauchbares Gutachten scheitert selten an der Rechnung. Meist war der Auftrag unklar. Anlass, Stichtag und die Rolle des Gutachters bestimmen das Ergebnis mit.

Was Sie vor der Beauftragung festlegen
  1. Anlass und Leser nennen

    Schreiben Sie auf, wofür der Wert gebraucht wird und wer ihn liest: Finanzamt, Gericht, Mitgesellschafter, Bank oder Käufer. Daraus folgt die Regel aus der Tabelle oben.

  2. Stichtag festlegen

    Ein Firmenwert gilt immer für einen bestimmten Tag. Beim Hinausdrängen von Kleinaktionären ist es zum Beispiel der Tag, an dem die Hauptversammlung beschließt.

  3. Rolle des Gutachters klären

    Neutraler Gutachter, Berater einer Seite oder Schiedsgutachter für beide Seiten sind drei verschiedene Rollen. Ein Gutachter muss unparteiisch sein, ein Berater vertritt Ihre Seite.

  4. Gegenstand abgrenzen

    Ganze Firma, ein einzelner Anteil oder ein Teilbetrieb? Legen Sie fest, welche Grundstücke, Beteiligungen und Geldanlagen gesondert bewertet werden.

  5. Unterlagen zusagen

    Vereinbaren Sie, welche Jahresabschlüsse, Planungen und Verträge Sie bis wann liefern. Fehlende Unterlagen sind der größte Kostentreiber.

  6. Honorar regeln

    Vereinbaren Sie Stundensätze, den geschätzten Aufwand und was bei Mehraufwand gilt. Ein Prozentsatz vom Firmenwert ist für ein Gutachten nicht erlaubt.

Diese sechs Punkte kosten ein Vorgespräch. Sie ersparen Ihnen ein Gutachten, das sauber gerechnet ist und trotzdem nicht für Ihren Zweck taugt. Ob Sie überhaupt eine Bewertung brauchen, klärt ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer im Einzelfall.

Häufige Fragen

Was kostet eine Unternehmensbewertung?

Einen festen Preis gibt es nicht, weil es keine Gebührenordnung für Unternehmensbewertungen gibt. Sie vereinbaren das Honorar frei, zum Beispiel nach Stunden. Die Kosten steigen mit dem Zweck, den fehlenden Unterlagen und der Zahl der Firmen.

Gibt es eine gesetzliche Methode für die Unternehmensbewertung?

Nein, ein allgemeines Gesetz dazu gibt es nicht. Feste Regeln gibt es nur für einzelne Anlässe, vor allem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bei einem Verkauf einigen sich Käufer und Verkäufer frei.

Wie rechnet das Finanzamt den Wert einer GmbH aus?

Das Finanzamt nimmt den bereinigten Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre, zieht 30 Prozent ab und multipliziert mit 13,75. Vermögen, das das Geschäft nicht braucht, kommt hinzu. Der Wert aller Sachen abzüglich der Schulden ist die Untergrenze.

Darf ein Gutachter einen Prozentsatz vom Firmenwert verlangen?

Nein, ein Wirtschaftsprüfer darf für ein Bewertungsgutachten kein Honorar vereinbaren, das vom Ergebnis abhängt. Ein Prozentsatz vom ermittelten Wert ist damit ausgeschlossen. Zulässig ist zum Beispiel ein Honorar nach Stunden.

Darf der Abschlussprüfer meine Firma auch bewerten?

Nur eingeschränkt. Wirkt sich seine Bewertung spürbar auf den Jahresabschluss aus, darf er diesen Abschluss nicht mehr prüfen. Bei Firmen an der Börse, Banken und Versicherungen darf der Abschlussprüfer gar keine Bewertungen erstellen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Bewertungsgesetz, § 11 Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. Bewertungsgesetz, § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. Bewertungsgesetz, § 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. Bewertungsgesetz, § 201 Ermittlung des Jahresertrags, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. Bewertungsgesetz, § 202 Betriebsergebnis, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  6. Bewertungsgesetz, § 203 Kapitalisierungsfaktor, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  7. Bewertungsgesetz, § 265 Anwendungsvorschriften (Absatz 11), Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  8. Bürgerliches Gesetzbuch, § 728 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  9. Handelsgesetzbuch, § 135 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters (OHG und KG), Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  10. Aktiengesetz, § 327b Barabfindung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  11. Aktiengesetz, § 327c Vorbereitung der Hauptversammlung, Prüfung der Barabfindung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  12. Wirtschaftsprüferordnung, § 2 Inhalt der Tätigkeit, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  13. Wirtschaftsprüferordnung, § 43 Allgemeine Berufspflichten, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  14. Wirtschaftsprüferordnung, § 49 Versagung der Tätigkeit, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  15. Wirtschaftsprüferordnung, § 55 Vergütung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  16. Umwandlungsgesetz, § 10 Bestellung der Verschmelzungsprüfer, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  17. Handelsgesetzbuch, § 319 Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  18. Handelsgesetzbuch, § 316a Unternehmen von öffentlichem Interesse, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  19. Verordnung (EU) Nr. 537/2014, Artikel 5 Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen, Europäische Union, EUR-Lex,

Einsatz von Sprachmodellen

Die wiederkehrenden Sätze auf den Orts- und Büroseiten hat ein Sprachmodell formuliert. Ein Sprachmodell hat auch die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben und Quellen dazu gesucht, die Zahlen darin stammen aus den genannten Quellen. Die Bilder hat ein Bildmodell erzeugt. Name, Adresse und Kontaktdaten der Steuerbüros übernimmt dagegen ein festes Programm unverändert aus OpenStreetMap.

Korrekturweg

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.