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Befreiung der Tochter-GmbH von der Prüfung im Konzern

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Nein, nicht jede Tochter-GmbH muss einzeln geprüft werden. Sie ist befreit, wenn eine Mutter mit Sitz in der EU oder im EWR sie in ihren geprüften Konzernabschluss einbezieht. Dafür müssen jedes Jahr alle Gesellschafter zustimmen, die Mutter muss für die Verpflichtungen der Tochter einstehen, und die Unterlagen müssen offengelegt sein.

Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen
5 Bedingungen je Geschäftsjahr
Handelsgesetzbuch, § 264, Stand 3. Oktober 2026
Gesellschafter, die zustimmen müssen
100 Prozent, jedes Jahr neu
Handelsgesetzbuch, § 264, Stand 3. Oktober 2026
Offenlegung der Konzernunterlagen, spätestens
12 Monate nach dem Bilanzstichtag
Handelsgesetzbuch, § 325, Stand 3. Oktober 2026
Ein großes Firmengebäude steht neben einem kleineren Bürogebäude.
Eine Tochterfirma kann von der eigenen Prüfung befreit sein, wenn die Mutter für sie einsteht. Bild: KI generiert.

Wann eine Tochter-GmbH keine eigene Prüfung braucht

Ein Konzern besteht aus einer Mutterfirma und Tochterfirmen, an denen sie beteiligt ist und die sie lenkt. Ist der Konzern groß genug, stellt die Mutter einen Konzernabschluss auf. Er fasst Mutter und Töchter in einem Abschluss zusammen, als wären sie eine einzige Firma, und ein Abschlussprüfer prüft ihn.

Eine Tochter in der Rechtsform GmbH, UG oder AG muss ihren eigenen Abschluss prüfen lassen, wenn sie nicht klein ist. Das Gesetz erlaubt ihr aber, auf diese Prüfung zu verzichten, wenn die Mutter sie in einen geprüften Konzernabschluss einbezieht. Die Mutter muss dafür ihren Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben, kurz EWR.

Werden Aktien oder Anleihen der Tochter an der Börse gehandelt, gilt die Befreiung nicht.

Die Befreiung reicht weiter als nur bis zur Prüfung. Sie betrifft alle ergänzenden Regeln, die das Handelsgesetzbuch nur für GmbH, UG und AG aufstellt. Die Tochter muss deshalb auch keinen Anhang und keinen Lagebericht aufstellen. Der Anhang erklärt die Zahlen, der Lagebericht beschreibt Lage, Chancen und Risiken. Außerdem entfällt die eigene Offenlegung, also die Veröffentlichung im Unternehmensregister, einer öffentlichen Datenbank im Internet.

Die 5 Bedingungen für die Befreiung der Tochter-GmbH

Die Befreiung gilt nur, wenn alle 5 Bedingungen für das jeweilige Geschäftsjahr erfüllt sind. Sie wirkt nicht automatisch weiter, sondern muss jedes Jahr neu stehen.

  1. Alle Gesellschafter der Tochter stimmen der Befreiung für dieses Geschäftsjahr zu.
  2. Die Mutter erklärt, dass sie im folgenden Geschäftsjahr für die Verpflichtungen einsteht, die die Tochter bis zum Bilanzstichtag eingegangen ist.
  3. Die Mutter stellt den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht, also den Lagebericht für den ganzen Konzern, nach den Vorgaben der EU auf und lässt beide prüfen.
  4. Im Anhang des Konzernabschlusses steht, dass die Tochter befreit ist.
  5. Für die Tochter werden der Beschluss der Gesellschafter, die Erklärung der Mutter, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und das Testat dazu im Unternehmensregister offengelegt.

Das Testat, auch Bestätigungsvermerk genannt, ist das Urteil des Konzernprüfers. Die Offenlegung muss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag der Tochter erfolgen, denn für sie gilt dieselbe Frist wie für einen eigenen Abschluss.

Hat die Mutter einzelne Unterlagen schon selbst offengelegt, muss die Tochter sie nicht noch einmal einreichen. Das gilt aber nur, wenn die Unterlagen im Unternehmensregister auch unter dem Namen der Tochter zu finden sind. Außerdem müssen sie auf Deutsch oder Englisch vorliegen, sonst braucht die Tochter eine beglaubigte deutsche Übersetzung.

Was die Erklärung der Mutter für die Tochter-GmbH bedeutet

Die Erklärung der Mutter ist die Bedingung mit den größten Folgen. Die Mutter sagt darin zu, für die Verpflichtungen einzustehen, die die Tochter bis zum Bilanzstichtag eingegangen ist. Die Zusage gilt für das folgende Geschäftsjahr.

Für Lieferanten, Banken und andere Gläubiger der Tochter ist das der Ausgleich für den fehlenden eigenen Abschluss im Register. Statt der geprüften Zahlen der Tochter sehen sie den geprüften Konzernabschluss und die Zusage der Mutter.

Für die Mutter wird die Erklärung zum Risiko, wenn die Tochter ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen kann. Lassen Sie den Wortlaut deshalb von Ihrem Wirtschaftsprüfer oder einer Anwältin prüfen, bevor die Geschäftsführung der Mutter unterschreibt.

Wann die Befreiung der Tochter-GmbH scheitert

Fehlt auch nur eine Bedingung, ist die Tochter nicht befreit. Für das Bundesamt für Justiz, das die Offenlegung überwacht, bleibt sie dann selbst zur Offenlegung verpflichtet. Ist sie nicht klein, hätte sie ihren Abschluss außerdem prüfen lassen müssen.

  • Die Mutter sitzt außerhalb von EU und EWR, zum Beispiel in der Schweiz oder in den USA.
  • Ein Mitgesellschafter der Tochter stimmt der Befreiung nicht zu.
  • Die Mutter stellt gar keinen Konzernabschluss auf, weil der Konzern dafür zu klein ist.
  • Konzernabschluss oder Erklärung der Mutter liegen nicht rechtzeitig im Unternehmensregister.
  • Im Anhang des Konzernabschlusses fehlt der Hinweis auf die Befreiung der Tochter.

Der dritte Punkt hängt an der Größe des Konzerns. Eine Mutter muss keinen Konzernabschluss aufstellen, solange der ganze Konzern an zwei Stichtagen hintereinander zwei von drei Grenzen nicht überschreitet. Zählt man die Zahlen von Mutter und Töchtern einfach zusammen, liegen diese Grenzen bei 30 Millionen Euro Bilanzsumme, 60 Millionen Euro Umsatz und 250 Beschäftigten. Stellt die Mutter deshalb keinen Konzernabschluss auf, kann sich die Tochter nicht befreien. Die Grenzen für den Konzern funktionieren wie die Größenklassen für die Prüfungspflicht einer einzelnen GmbH.

Was für die GmbH & Co. KG im Konzern gilt

Eine GmbH & Co. KG ist eine KG, bei der keine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen haftet, sondern eine GmbH. Für sie gilt eine eigene, etwas einfachere Befreiung. Sie muss dann ebenfalls keinen Abschluss nach den besonderen Regeln aufstellen, prüfen lassen und offenlegen.

Die KG muss dafür in einen Konzernabschluss einbezogen sein. Das kann der Konzernabschluss eines voll haftenden Gesellschafters sein, etwa der GmbH, die in der KG voll haftet. Es kann auch der Konzernabschluss einer Mutter mit Sitz in EU oder EWR sein, die einen größeren Kreis von Firmen umfasst.

  • Der Konzernabschluss ist nach den Vorgaben der EU aufgestellt und geprüft.
  • Im Anhang des Konzernabschlusses steht, dass die KG befreit ist.
  • Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Testat sind für die KG im Unternehmensregister offengelegt.

Eine Zustimmung aller Gesellschafter und eine Erklärung der Mutter zu den Verpflichtungen nennt das Gesetz für die KG nicht als Bedingung.

Wie Sie die Befreiung der Tochter Jahr für Jahr umsetzen

Befreiung einer Tochter-GmbH für ein Geschäftsjahr
  1. Vor dem Ende des Geschäftsjahres

    Mutter und Tochter klären, ob die Befreiung genutzt wird. Die Gesellschafter der Tochter beschließen ihre Zustimmung für genau dieses Geschäftsjahr.

  2. Erklärung der Mutter

    Die Geschäftsführung der Mutter unterschreibt die Zusage, für die Verpflichtungen der Tochter im folgenden Geschäftsjahr einzustehen.

  3. Konzernabschluss und Prüfung

    Die Mutter stellt den Konzernabschluss auf, nennt die Befreiung der Tochter im Anhang und lässt ihn prüfen.

  4. Offenlegung für die Tochter

    Spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag der Tochter stehen Beschluss, Erklärung, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Testat unter ihrem Namen im Unternehmensregister.

Prüfen Sie den letzten Schritt besonders genau. Fehlt eine Unterlage im Register, entfällt die Befreiung, und der Tochter droht ein Ordnungsgeld wegen fehlender Offenlegung des Jahresabschlusses.

Häufige Fragen

Muss eine Tochter-GmbH ihren Jahresabschluss prüfen lassen, wenn die Mutter einen Konzernabschluss hat?

Eine Tochter-GmbH muss ihren Jahresabschluss nicht prüfen lassen, wenn die Mutter sie in einen geprüften Konzernabschluss einbezieht und alle 5 Bedingungen der Befreiung erfüllt sind. Dazu gehören die Zustimmung aller Gesellschafter, die Zusage der Mutter, für Verpflichtungen der Tochter einzustehen, und die Offenlegung der Unterlagen für die Tochter.

Gilt die Befreiung einer Tochter-GmbH auch bei einer Mutter in der Schweiz?

Nein, die Befreiung einer Tochter-GmbH von Prüfung und Offenlegung setzt eine Mutter mit Sitz in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum voraus. Die Schweiz gehört zu keinem von beiden. Eine Tochter-GmbH mit Schweizer Mutter muss ihren Abschluss deshalb selbst prüfen lassen, wenn sie nicht klein ist.

Muss eine befreite Tochter-GmbH trotzdem eine Bilanz aufstellen?

Ja, eine befreite Tochter-GmbH muss trotzdem jedes Jahr eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Die Befreiung erspart ihr nur Anhang, Lagebericht, Prüfung und Offenlegung nach den besonderen Regeln für GmbH, UG und AG.

Müssen alle Gesellschafter der Befreiung einer Tochter-GmbH zustimmen?

Ja, alle Gesellschafter einer Tochter-GmbH müssen der Befreiung zustimmen, und zwar für jedes Geschäftsjahr neu. Stimmt ein Mitgesellschafter nicht zu, ist die Tochter nicht befreit.

Was passiert, wenn eine Bedingung für die Befreiung der Tochter-GmbH fehlt?

Fehlt eine Bedingung für die Befreiung, ist die Tochter-GmbH nicht befreit und muss ihren Abschluss wie jede andere GmbH prüfen lassen und offenlegen. Bleibt die Offenlegung aus, droht ein Ordnungsgeldverfahren beim Bundesamt für Justiz.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Handelsgesetzbuch, § 264 Absatz 3, Befreiung von Tochterunternehmen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. Handelsgesetzbuch, § 264b Befreiung bestimmter OHG und KG, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. Handelsgesetzbuch, § 293 Größenabhängige Befreiungen vom Konzernabschluss, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. Handelsgesetzbuch, § 325 Offenlegung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. Handelsgesetzbuch, § 242 Pflicht zur Aufstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  6. Handelsgesetzbuch, § 316 Pflicht zur Prüfung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  7. Handelsgesetzbuch, Inhaltsübersicht (Drittes Buch, Zweiter Abschnitt mit Unterabschnitten Jahresabschluss, Prüfung, Offenlegung), Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  8. Häufig gestellte Fragen zur Offenlegung, Befreiung von Tochtergesellschaften, Bundesamt für Justiz,

Einsatz von Sprachmodellen

Die wiederkehrenden Sätze auf den Orts- und Büroseiten hat ein Sprachmodell formuliert. Ein Sprachmodell hat auch die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben und Quellen dazu gesucht, die Zahlen darin stammen aus den genannten Quellen. Die Bilder hat ein Bildmodell erzeugt. Name, Adresse und Kontaktdaten der Steuerbüros übernimmt dagegen ein festes Programm unverändert aus OpenStreetMap.

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.