Wirtschaftsprüfer

Ratgeber

Größenklassen im HGB und wann Ihre GmbH geprüft wird

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Ihre GmbH muss den Jahresabschluss prüfen lassen, wenn sie zwei Jahre hintereinander zwei von drei Grenzen überschreitet. Die Grenzen liegen bei 7,5 Millionen Euro Bilanzsumme, 15 Millionen Euro Umsatz und 50 Beschäftigten. Bleibt sie darunter, gilt sie als klein und braucht keinen Prüfer. Für UG, AG und GmbH & Co. KG gilt dasselbe.

Grenze für kleine Firmen, Bilanzsumme
7,5 Millionen Euro
Handelsgesetzbuch, § 267 Absatz 1, Stand 3. Oktober 2026
Grenze für kleine Firmen, Umsatz
15 Millionen Euro im Jahr
Handelsgesetzbuch, § 267 Absatz 1, Stand 3. Oktober 2026
Grenze für kleine Firmen, Beschäftigte
50 Personen im Jahresschnitt
Handelsgesetzbuch, § 267 Absatz 1, Stand 3. Oktober 2026
Blick aus einem Büro in die Halle eines mittelständischen Betriebs mit Beschäftigten.
Ob eine GmbH geprüft werden muss, hängt an Bilanzsumme, Umsatz und Zahl der Beschäftigten. Bild: KI generiert.

Wann muss eine GmbH den Jahresabschluss prüfen lassen?

Das Handelsgesetzbuch teilt GmbH, UG und AG nach ihrer Größe in vier Klassen ein, von der Kleinstfirma bis zur großen Firma. Die Klasse entscheidet, ob ein Abschlussprüfer kommen muss. Das ist ein Wirtschaftsprüfer, der den Jahresabschluss von außen kontrolliert und sein Ergebnis schriftlich bestätigt. Kleine Firmen sind davon frei, mittelgroße und große nicht.

Für die Einstufung zählen die Bilanzsumme, der Umsatz der letzten zwölf Monate und die Zahl der Beschäftigten im Jahresschnitt. Die Bilanzsumme ist die Summe der linken Bilanzseite, also des Vermögens der Firma. Entscheidend ist, ob Sie mindestens zwei der drei Grenzen überschreiten, denn ein einzelner hoher Wert ändert die Klasse nicht.

Für die GmbH & Co. KG gelten dieselben Regeln, weil dort am Ende auch kein Mensch mit seinem Privatvermögen haftet. Haftet dagegen ein Mensch persönlich, wie beim Einzelunternehmer oder in einer klassischen KG, gilt diese Prüfungspflicht nicht.

Muss Ihr Jahresabschluss geprüft werden?

Ist Ihre Firma eine GmbH, UG, AG oder GmbH & Co. KG?

Ja

Werden Aktien oder Anleihen Ihrer Firma an der Börse gehandelt?

Ja

Ja, der Jahresabschluss muss geprüft werden. Eine Firma an der Börse gilt immer als groß.

Nein

Lag die Firma an den letzten zwei Bilanzstichtagen über zwei der drei Grenzen?

Ja

Ja, der Jahresabschluss muss geprüft werden. Die Gesellschafter wählen den Prüfer, am besten vor dem Ende des Geschäftsjahres.

Nein

Nein, eine Prüfung ist nicht vorgeschrieben. Freiwillig prüfen lassen können Sie trotzdem, etwa wenn Ihre Bank ein Testat verlangt.

Nein

Nein, diese Prüfungspflicht gilt für Ihre Firma nicht. Für Einzelunternehmer und Firmen mit einem persönlich haftenden Menschen gelten andere Regeln.

Auch eine kleine GmbH kann sich prüfen lassen, und oft ist es die Bank, die danach fragt. Welche Stufe die Bank akzeptiert, legt sie selbst fest. Eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses ist die gründlichste dieser Stufen und endet mit einem Testat.

Welche Größenklasse Ihre GmbH hat

Die Grenzen reichen von 450.000 Euro Bilanzsumme bei der Kleinstfirma bis 25 Millionen Euro Bilanzsumme bei der mittelgroßen Firma. Als Kleinstfirma gilt, wer höchstens eine der Grenzen von 450.000 Euro Bilanzsumme, 900.000 Euro Umsatz und 10 Beschäftigten überschreitet. Klein bleibt eine Firma bis 7,5 Millionen Euro Bilanzsumme, 15 Millionen Euro Umsatz und 50 Beschäftigten. Mittelgroß ist sie bis 25 Millionen Euro Bilanzsumme, 50 Millionen Euro Umsatz und 250 Beschäftigten. Alles darüber gilt als groß.

Die vier Größenklassen für GmbH, UG, AG und GmbH & Co. KG. Eine Firma gehört in die Klasse, deren Grenzen sie bei mindestens zwei von drei Werten einhält.
GrößenklasseBilanzsummeUmsatz im JahrBeschäftigte im JahresschnittPrüfung Pflicht?
Kleinstfirmabis 450.000 Eurobis 900.000 Eurobis 10nein
Kleine Firmabis 7,5 Millionen Eurobis 15 Millionen Eurobis 50nein
Mittelgroße Firmabis 25 Millionen Eurobis 50 Millionen Eurobis 250ja
Große Firmaüber 25 Millionen Euroüber 50 Millionen Euroüber 250ja

Diese Grenzen gelten für alle Geschäftsjahre, die 2024 oder später beginnen. Für 2023 durften Firmen sie schon freiwillig anwenden. Ältere Merkblätter mit niedrigeren Beträgen sind deshalb überholt.

Eine Ausnahme betrifft Firmen, deren Aktien oder Anleihen an der Börse gehandelt werden oder dort zugelassen werden sollen. Sie gelten immer als groß, egal wie klein ihre Zahlen sind.

Warum erst das zweite Jahr die Größenklasse ändert

Ein gutes Jahr allein macht Ihre Firma nicht größer. Die neue Klasse gilt erst, wenn Sie die Grenzen an zwei Bilanzstichtagen hintereinander überschreiten. Der Bilanzstichtag ist der letzte Tag Ihres Geschäftsjahres, meist der 31. Dezember. Umgekehrt rutscht eine Firma auch erst nach zwei Jahren unter den Grenzen in die kleinere Klasse zurück.

Ein Beispiel zeigt, was das heißt. Liegt Ihre GmbH am 31. Dezember 2025 und am 31. Dezember 2026 jeweils über zwei Grenzen, muss sie den Jahresabschluss für 2026 prüfen lassen. Lag sie nur 2025 darüber und 2026 wieder darunter, bleibt sie klein.

Für neu gegründete Firmen gilt eine Ausnahme. Dort entscheidet schon der erste Bilanzstichtag nach der Gründung. Dasselbe gilt nach einer Umwandlung, etwa wenn zwei Firmen zu einer verschmolzen werden. Wechselt eine GmbH dagegen nur die Rechtsform und wird zum Beispiel eine AG, bleibt es bei den zwei Jahren.

Wie Sie Bilanzsumme, Umsatz und Beschäftigte richtig zählen

Für zwei der drei Werte gibt das Gesetz eigene Rechenregeln vor. Wer sie übersieht, landet leicht in der falschen Klasse. Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor.

  1. Nehmen Sie als Bilanzsumme die Summe der linken Bilanzseite, also des Vermögens.
  2. Lassen Sie einen Fehlbetrag weg, falls Ihre Bilanz einen ausweist. Dieser Ausgleichsposten steht dort, wenn die Schulden größer sind als das Vermögen.
  3. Nehmen Sie den Umsatz der zwölf Monate vor dem Bilanzstichtag. Endet Ihr Geschäftsjahr nicht am 31. Dezember, sind das andere Monate als das Kalenderjahr.
  4. Zählen Sie die Beschäftigten am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. Teilen Sie die Summe durch vier.
  5. Zählen Sie dabei jeden Menschen einzeln, auch Teilzeitkräfte und Beschäftigte im Ausland. Auszubildende zählen nicht mit.
  6. Vergleichen Sie die drei Werte mit den Grenzen. Ab zwei überschrittenen Grenzen rücken Sie eine Klasse höher.
  7. Rechnen Sie dasselbe für den Stichtag des Vorjahres. Erst wenn beide Jahre dasselbe Ergebnis zeigen, wechselt die Klasse.

Liegt Ihre Firma knapp an einer Grenze, lassen Sie Ihren Steuerberater beide Stichtage mit den Zahlen aus der Lohnabrechnung durchrechnen.

Was passiert, wenn die Pflichtprüfung fehlt

Ohne Prüfung können die Gesellschafter den Jahresabschluss nicht wirksam beschließen. Erst dieser Beschluss macht den Abschluss verbindlich. Fehlt er, gibt es auch keine sichere Grundlage, um Gewinn an die Gesellschafter auszuschütten.

Bei einer AG ist ein Abschluss, der trotz Pflicht nicht geprüft wurde, sogar nichtig. Nichtig heißt, er gilt von Anfang an als unwirksam, ohne dass jemand klagen muss. Dasselbe gilt, wenn jemand geprüft hat, der gar nicht Abschlussprüfer sein darf. War der Prüfer dagegen nur befangen, etwa weil seine Kanzlei auch die Buchhaltung macht, ist der Abschluss deswegen nicht nichtig.

Dazu kommt die Pflicht zur Veröffentlichung. Jede GmbH muss ihren Abschluss spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag an das Unternehmensregister übermitteln. Bei prüfungspflichtigen Firmen gehört der Bestätigungsvermerk dazu, kurz Testat. Das ist das schriftliche Urteil des Prüfers über den Abschluss.

Fehlen die Unterlagen, droht das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld von 2.500 bis 25.000 Euro an. Kommen Sie dem nicht binnen sechs Wochen nach, setzt es das Ordnungsgeld fest und droht sofort ein neues an, so lange, bis alles vorliegt. Das Verfahren läuft auch dann, wenn der Abschluss noch gar nicht aufgestellt oder der Prüfer noch nicht beauftragt ist.

Wann eine Firmengruppe keinen Konzernabschluss braucht

Hat Ihre GmbH Tochterfirmen, die sie beherrscht, muss sie zusätzlich einen Konzernabschluss aufstellen. Das ist ein gemeinsamer Abschluss für die Mutterfirma und ihre Töchter, und er muss immer geprüft werden. Kleine Firmengruppen sind davon befreit, wenn sie an zwei Stichtagen hintereinander zwei von drei Grenzen einhalten.

Für die Befreiung gibt es zwei Rechenwege. Zählen Sie die Werte von Mutter und Töchtern einfach zusammen, liegen die Grenzen bei 30 Millionen Euro Bilanzsumme, 60 Millionen Euro Umsatz und 250 Beschäftigten. Rechnen Sie mit einem echten Konzernabschluss, in dem die Geschäfte zwischen den Firmen herausgerechnet sind, gelten 25 Millionen Euro Bilanzsumme und 50 Millionen Euro Umsatz bei ebenfalls 250 Beschäftigten.

Rechnen Sie beide Wege durch, weil eine Gruppe mit vielen Lieferungen zwischen ihren Firmen über den zweiten Weg befreit sein kann, über den ersten aber nicht. Ist die Mutter oder eine Tochter an der Börse, gibt es keine Befreiung.

Was die Größenklasse außer der Prüfung entscheidet

Die Größenklasse entscheidet nicht nur über den Prüfer. Sie bestimmt auch, wie viel Zeit Sie haben und wie viel Sie veröffentlichen müssen.

  • Mittelgroße und große Firmen stellen den Abschluss in den ersten drei Monaten des neuen Jahres auf. Kleine Firmen haben bis zu sechs Monate Zeit.
  • Kleine Firmen brauchen keinen Lagebericht. In diesem Text beschreibt die Geschäftsführung sonst den Geschäftsverlauf und die Risiken.
  • Kleinstfirmen dürfen auf den Anhang verzichten, wenn sie wenige Pflichtangaben unter die Bilanz schreiben. Der Anhang erläutert sonst die Zahlen.
  • Kleine Firmen veröffentlichen nur Bilanz und Anhang. Kleinstfirmen dürfen ihre Bilanz nur hinterlegen, dann bekommt sie nur, wer sie beantragt.
  • Bei einer mittelgroßen GmbH darf statt eines Wirtschaftsprüfers auch ein vereidigter Buchprüfer prüfen. Bei großen Firmen geht das nicht.

Muss Ihre GmbH prüfen lassen, wählen die Gesellschafter den Prüfer, und die Geschäftsführung erteilt ihm danach den Auftrag. Mit dieser Wahl beginnt der Ablauf der Jahresabschlussprüfung, und er endet mit dem Testat.

Häufige Fragen

Ab welcher Bilanzsumme muss eine GmbH den Jahresabschluss prüfen lassen?

Eine GmbH muss prüfen lassen, wenn sie zwei Jahre hintereinander zwei von drei Grenzen überschreitet. Die Grenzen liegen bei 7,5 Millionen Euro Bilanzsumme, 15 Millionen Euro Umsatz und 50 Beschäftigten. Die Bilanzsumme allein löst die Prüfung also nicht aus.

Gelten die Größenklassen auch für eine GmbH & Co. KG?

Ja, eine GmbH & Co. KG wird genauso eingestuft wie eine GmbH. Der Grund ist, dass dort kein Mensch mit seinem Privatvermögen haftet. Ab der Klasse mittelgroß muss sie ihren Jahresabschluss deshalb ebenfalls prüfen lassen.

Wie zählen Teilzeitkräfte bei der Größenklasse einer GmbH?

Teilzeitkräfte zählen bei der Größenklasse als volle Köpfe. Maßgeblich ist der Schnitt der Beschäftigten am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. Auszubildende zählen nicht mit, Beschäftigte im Ausland schon.

Was ist eine Kleinstkapitalgesellschaft?

Eine Kleinstkapitalgesellschaft ist eine sehr kleine GmbH, UG oder AG. Sie überschreitet höchstens eine der Grenzen von 450.000 Euro Bilanzsumme, 900.000 Euro Umsatz und 10 Beschäftigten. Sie darf auf den Anhang verzichten und ihre Bilanz nur hinterlegen statt veröffentlichen.

Was passiert, wenn ein prüfungspflichtiger Jahresabschluss nicht geprüft wird?

Ein prüfungspflichtiger Jahresabschluss kann ohne Prüfung nicht wirksam beschlossen werden, und bei einer AG ist er nichtig. Außerdem fehlt das Testat für die Veröffentlichung. Dann droht ein Ordnungsgeld von 2.500 bis 25.000 Euro.

Gelten die höheren Grenzen der Größenklassen schon für 2023?

Ja, Firmen durften die höheren Grenzen freiwillig schon für Geschäftsjahre ab 2023 anwenden. Pflicht sind sie für Geschäftsjahre, die 2024 oder später beginnen. Wer sie für 2023 nutzte, musste alle neuen Grenzen zusammen übernehmen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Handelsgesetzbuch, § 267 Umschreibung der Größenklassen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. Handelsgesetzbuch, § 267a Kleinstkapitalgesellschaften, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. Handelsgesetzbuch, § 264a Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. Handelsgesetzbuch, § 264d Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. Handelsgesetzbuch, § 316 Pflicht zur Prüfung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  6. Handelsgesetzbuch, § 264 Pflicht zur Aufstellung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  7. Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch, Artikel 93 Übergangsvorschrift zu den angehobenen Schwellenwerten, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  8. Handelsgesetzbuch, § 318 Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  9. Handelsgesetzbuch, § 319 Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  10. GmbH-Gesetz, § 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  11. GmbH-Gesetz, § 29 Ergebnisverwendung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  12. Aktiengesetz, § 256 Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  13. Handelsgesetzbuch, § 325 Offenlegung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  14. Handelsgesetzbuch, § 326 Größenabhängige Erleichterungen bei der Offenlegung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  15. Handelsgesetzbuch, § 9 Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  16. Handelsgesetzbuch, § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  17. Handelsgesetzbuch, § 290 Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  18. Handelsgesetzbuch, § 293 Größenabhängige Befreiungen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,

Einsatz von Sprachmodellen

Die wiederkehrenden Sätze auf den Orts- und Büroseiten hat ein Sprachmodell formuliert. Ein Sprachmodell hat auch die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben und Quellen dazu gesucht, die Zahlen darin stammen aus den genannten Quellen. Die Bilder hat ein Bildmodell erzeugt. Name, Adresse und Kontaktdaten der Steuerbüros übernimmt dagegen ein festes Programm unverändert aus OpenStreetMap.

Korrekturweg

Eine falsche Adresse, ein geschlossenes Büro oder einen Namen aus einer anderen Branche melden Sie über das Kontaktformular. Wir gleichen die Meldung mit der Quelle ab und korrigieren belegte Fehler auf der betroffenen Seite.

Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.