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Unternehmenswert bei Erbschaft, lohnt sich ein Gutachten?

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Ja, Sie dürfen einen niedrigeren Firmenwert mit einem Gutachten nachweisen. Die Finanzverwaltung lässt ein methodisch sauberes Gutachten als Nachweis zu. Ob es sich lohnt, hängt von der Steuerbefreiung ab. Bleiben 85 oder 100 Prozent der Firma steuerfrei, wirkt ein niedrigerer Wert nur auf den kleinen Rest. Bei kleinen Beteiligungen, viel Geldvermögen oder einem späteren Verkauf zählt er mehr.

Steuerfrei bei der Regelbefreiung
85 Prozent
Erbschaftsteuergesetz, § 13a Absatz 1, Stand 3. Oktober 2026
Steuerfrei bei der vollen Befreiung
100 Prozent
Erbschaftsteuergesetz, § 13a Absatz 10, Stand 3. Oktober 2026
Frist für den Einspruch
1 Monat
Abgabenordnung, § 355, Stand 3. Oktober 2026
Ein älterer Firmeninhaber und seine erwachsene Tochter sehen in ihrer Werkstatt Unterlagen durch.
Erbt die nächste Generation die Firma, setzt das Finanzamt einen Wert fest, den Sie prüfen lassen können. Bild: KI generiert.

Wie das Finanzamt den Wert einer geerbten Firma ermittelt

Erben Sie eine Firma oder Anteile daran, setzt das Finanzamt einen Wert fest. Maßgeblich ist der Preis, den ein Käufer im normalen Geschäftsverkehr zahlen würde. Gab es im letzten Jahr vor dem Stichtag einen Verkauf von Anteilen unter Fremden, leitet das Finanzamt den Wert daraus ab.

Gab es keinen solchen Verkauf, zählen die Ertragsaussichten der Firma. Das Finanzamt nutzt dafür die Methode, die ein Käufer für den Kaufpreis nehmen würde. Alternativ darf es eine vereinfachte Rechnung nutzen: bereinigter Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre, abzüglich 30 Prozent, mal 13,75. Die Schritte im Einzelnen erklärt der Ratgeber zur Unternehmensbewertung und ihren Kosten.

Eine Grenze nach unten gibt es immer. Der Wert darf nicht unter dem Wert aller Sachen und Rechte der Firma abzüglich ihrer Schulden liegen. Auch ein Gutachten kann diese Untergrenze nicht unterschreiten.

Den Wert setzt ein eigenes Verfahren fest. Zuständig ist das Finanzamt am Sitz der Geschäftsleitung der Firma. Es schickt einen eigenen Bescheid, den Feststellungsbescheid. Bei einer GmbH muss die GmbH selbst die Erklärung dafür abgeben, nicht der Erbe.

Wann der Firmenwert des Finanzamts zu hoch ist

Die vereinfachte Rechnung arbeitet mit Pauschalen. Die Finanzverwaltung räumt selbst ein, dass das Ergebnis höher oder niedriger als der echte Wert liegen kann. Das Finanzamt muss den vereinfachten Wert nutzen, solange er nicht offensichtlich falsch ist.

Offensichtlich falsch ist er vor allem dann, wenn die Gewinne der letzten drei Jahre nichts über die Zukunft sagen. Die Finanzverwaltung nennt dafür Beispiele:

  • Die Firma ist neu gegründet, vor allem innerhalb eines Jahres vor dem Stichtag.
  • Die Firma hat die Branche gewechselt.
  • Die Branche oder die ganze Wirtschaft steckt in einer Krise, oder es zeichnen sich Änderungen ab.
  • Die Firma wächst stark.
  • Die Firma ist Teil einer verschachtelten Gruppe von Firmen.

Ein Punkt betrifft gerade kleine Firmen. Steht am Stichtag fest, dass sich die Zahlen dauerhaft ändern, muss die Bewertung das berücksichtigen. Die Finanzverwaltung nennt ausdrücklich den Tod des Unternehmers. Hing das Geschäft an der Person, die gestorben ist, sagen die alten Gewinne wenig über die künftigen.

Die vereinfachte Rechnung ist Ihre Wahl, keine Pflicht. Liegt ihr Ergebnis über dem echten Wert, dürfen Sie den Wert mit einem Gutachten erklären. Es muss methodisch sauber sein und auf den Zahlen aufbauen, die man für so eine Bewertung üblicherweise nutzt.

Wie viel vom Firmenwert nach der Steuerbefreiung zählt

Für Betriebsvermögen gibt es eine große Steuerbefreiung. Bei der Regelbefreiung bleiben 85 Prozent steuerfrei, bei der vollen Befreiung 100 Prozent. Dafür müssen Sie die Firma 5 Jahre beziehungsweise 7 Jahre behalten. Außerdem dürfen die Löhne in dieser Zeit zusammen nicht unter 400 Prozent beziehungsweise 700 Prozent der bisherigen Jahreslöhne fallen. Die volle Befreiung gibt es nur, wenn höchstens 20 Prozent der Firma aus verwaltetem Vermögen bestehen.

Die beiden Steuerbefreiungen für geerbte oder geschenkte Firmen im Vergleich. Die volle Befreiung müssen Sie unwiderruflich beantragen.
BedingungRegelbefreiungVolle Befreiung
Steuerfreier Anteil85 Prozent100 Prozent
So lange müssen Sie die Firma behalten5 Jahre7 Jahre
Löhne in dieser Zeit zusammen mindestens400 Prozent700 Prozent
Verwaltetes Vermögen höchstensunter 90 Prozent20 Prozent

Die Lohnregel gilt nicht für Firmen mit höchstens 5 Beschäftigten. Bei 6 bis 10 Beschäftigten sinkt sie auf 250 Prozent, bei 11 bis 15 Beschäftigten auf 300 Prozent. Bei der vollen Befreiung sind es dann 500 Prozent und 565 Prozent.

Nicht begünstigt ist Vermögen, das die Firma nur verwaltet. Das Gesetz nennt es Verwaltungsvermögen. Dazu gehören zum Beispiel an Fremde vermietete Grundstücke, Wertpapiere, Kunst und Oldtimer. Auch Geld und Forderungen gehören dazu, soweit sie nach Abzug der Schulden 15 Prozent des Firmenwerts übersteigen. Macht dieses Vermögen 90 Prozent oder mehr aus, ist gar nichts begünstigt.

Bei GmbH-Anteilen gibt es eine weitere Hürde. Begünstigt sind sie nur, wenn die verstorbene oder schenkende Person mehr als 25 Prozent der GmbH hielt. Bei einer kleineren Beteiligung zählt der volle Wert, und dann wirkt jeder Euro, den ein Gutachten spart.

Ein Rechenbeispiel, was ein niedrigerer Firmenwert spart

Eine Tochter erbt alle Anteile an einer GmbH. Die Firma hat kein verwaltetes Vermögen. Das Finanzamt setzt mit der vereinfachten Rechnung 4.000.000 Euro an. Ein Gutachten kommt auf 2.500.000 Euro. Die Tochter wählt die Regelbefreiung, also bleiben 85 Prozent steuerfrei. Die Zahlen sind ein Beispiel mit runden Annahmen.

  1. Wert des Finanzamts: 15 Prozent von 4.000.000 Euro sind 600.000 Euro. Ein zusätzlicher Abzug von bis zu 150.000 Euro fällt bei diesem Betrag ganz weg. Nach dem Freibetrag für Kinder von 400.000 Euro bleiben 200.000 Euro. Bei 11 Prozent sind das 22.000 Euro Erbschaftsteuer.
  2. Wert des Gutachtens: 15 Prozent von 2.500.000 Euro sind 375.000 Euro. Davon gehen 37.500 Euro zusätzlicher Abzug weg, es bleiben 337.500 Euro. Das liegt unter dem Freibetrag von 400.000 Euro, die Steuer ist 0 Euro.
  3. Ersparnis: 22.000 Euro, abzüglich der Kosten des Gutachtens.

Wählt die Tochter die volle Befreiung und erfüllt sie die Bedingungen, zahlt sie in beiden Fällen 0 Euro. Dann senkt das Gutachten die Steuer heute nicht. Es kann sich trotzdem lohnen. Verkauft sie die Firma innerhalb der Frist, fällt die Befreiung anteilig weg, und das Finanzamt rechnet mit dem festgesetzten Wert nach.

Der Wert zählt auch bei großen Erbschaften. Übersteigt das begünstigte Vermögen 26 Millionen Euro, schrumpft die Befreiung oder fällt weg. Liegt der Wert knapp darüber, kann ein Gutachten entscheiden. Die Steuersätze und Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsgrad ab. Für Ehepartner liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro.

So gehen Sie gegen den Wert des Finanzamts vor

Vom Bescheid bis zum Gutachten
  1. Richtigen Bescheid prüfen

    Den Firmenwert setzt das Finanzamt am Sitz der Firma in einem eigenen Bescheid fest. Nur gegen diesen Bescheid können Sie den Wert angreifen, nicht gegen den späteren Erbschaftsteuerbescheid.

  2. Frist einhalten

    Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Finanzamt sein. Begründen können Sie ihn später, wenn das Gutachten vorliegt.

  3. Angebot für das Gutachten einholen

    Fragen Sie einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, was das Gutachten kostet. Vergleichen Sie den Preis mit der möglichen Ersparnis aus dem Rechenbeispiel.

  4. Unterlagen liefern

    Der Gutachter braucht Jahresabschlüsse und eine Planung für die nächsten Jahre. Halten Sie fest, was sich durch den Erbfall ändert, zum Beispiel wenn der Inhaber das Geschäft getragen hat.

  5. Zweifel des Finanzamts beantworten

    Zweifelt das Finanzamt an Ihrem Wert, muss es das konkret begründen. Sie bekommen dann Gelegenheit, die Bedenken auszuräumen.

Gehören Grundstücke zur Firma, bewertet das Finanzamt sie nach eigenen Regeln. Dafür gibt es eigene Gutachter für Immobilien.

Wann sich ein Gutachten für die Erbschaftsteuer lohnt

Ein Gutachten kostet Geld, und die Ersparnis hängt von der Steuerbefreiung ab. Die folgenden Fragen helfen bei der Entscheidung. Für die genaue Rechnung lassen Sie sich von einem Steuerberater beraten.

Gutachten ja oder nein?

Bleibt die Firma nach der Steuerbefreiung ganz steuerfrei?

Ja

Behalten Sie die Firma und die Arbeitsplätze sicher über die ganze Frist?

Ja

Ein Gutachten senkt Ihre Steuer heute nicht. Lassen Sie den Wert trotzdem prüfen, weil er bei einem späteren Wegfall der Befreiung zählt.

Nein

Ein niedrigerer Wert senkt die spätere Nachzahlung. Holen Sie ein Angebot für ein Gutachten ein.

Nein

Ist die mögliche Ersparnis höher als die Kosten des Gutachtens?

Ja

Lassen Sie das Gutachten erstellen und legen Sie fristgerecht Einspruch ein.

Nein

Verzichten Sie auf das Gutachten und prüfen Sie den Bescheid nur auf Rechenfehler.

Ein Gutachten lohnt sich vor allem in vier Fällen. Die Gewinne der letzten Jahre waren höher, als sie künftig sein werden. Die Beteiligung lag bei 25 Prozent oder weniger. Die Firma hält viel Geld, Wertpapiere oder vermietete Grundstücke. Oder Sie planen, die Firma innerhalb der Frist zu verkaufen.

Häufige Fragen

Kann ich den Firmenwert des Finanzamts für die Erbschaftsteuer anfechten?

Ja, mit einem Einspruch gegen den Feststellungsbescheid, den das Finanzamt am Sitz der Firma schickt. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats eingehen. Einen niedrigeren Wert belegen Sie mit einem methodisch sauberen Gutachten.

Wer erstellt ein Gutachten zum Unternehmenswert für das Finanzamt?

Zum Beispiel ein Wirtschaftsprüfer oder ein Steuerberater. Wirtschaftsprüfer dürfen als Sachverständige auftreten, und Steuerberatern ist eine gutachterliche Tätigkeit erlaubt. Wichtig ist, dass das Gutachten methodisch sauber ist und auf den üblichen Zahlen aufbaut.

Wie viel Erbschaftsteuer zahlt man auf eine geerbte Firma?

Das hängt von der Steuerbefreiung ab, denn 85 oder 100 Prozent des Betriebsvermögens können steuerfrei bleiben. Dafür müssen Sie die Firma 5 oder 7 Jahre behalten und die Löhne halten. Kinder haben zusätzlich einen Freibetrag von 400.000 Euro.

Was passiert, wenn ich die geerbte Firma verkaufe?

Verkaufen Sie innerhalb von 5 Jahren, bei voller Befreiung 7 Jahren, fällt die Steuerbefreiung anteilig weg. Das Finanzamt rechnet dann nach. Grundlage ist der Firmenwert, der beim Erbfall festgesetzt wurde.

Gilt die Steuerbefreiung auch für kleine GmbH-Anteile?

Nein, GmbH-Anteile sind nur begünstigt, wenn die verstorbene oder schenkende Person mehr als 25 Prozent hielt. Bei kleineren Anteilen zählt der volle Wert. Dann wirkt sich ein niedrigerer Wert aus einem Gutachten voll auf die Steuer aus.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Bewertungsgesetz, § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. Bewertungsgesetz, § 11 Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. Bewertungsgesetz, § 151 Gesonderte Feststellung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. Bewertungsgesetz, § 152 Örtliche Zuständigkeit, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. Bewertungsgesetz, § 153 Erklärungspflicht, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  6. Bewertungsgesetz, § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  7. Bewertungsgesetz, § 203 Kapitalisierungsfaktor, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  8. Erbschaftsteuer-Hinweise 2020, R B 11.2 Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften, Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch,
  9. Erbschaftsteuer-Hinweise 2020, R B 199.1 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens, Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch,
  10. Erbschaftsteuergesetz, § 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  11. Erbschaftsteuergesetz, § 13b Begünstigtes Vermögen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  12. Erbschaftsteuergesetz, § 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  13. Erbschaftsteuergesetz, § 16 Freibeträge, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  14. Erbschaftsteuergesetz, § 19 Steuersätze, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  15. Abgabenordnung, § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  16. Abgabenordnung, § 355 Einspruchsfrist, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  17. Wirtschaftsprüferordnung, § 2 Inhalt der Tätigkeit, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  18. Steuerberatungsgesetz, § 57 Allgemeine Berufspflichten und vereinbare Tätigkeiten, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,

Einsatz von Sprachmodellen

Die wiederkehrenden Sätze auf den Orts- und Büroseiten hat ein Sprachmodell formuliert. Ein Sprachmodell hat auch die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben und Quellen dazu gesucht, die Zahlen darin stammen aus den genannten Quellen. Die Bilder hat ein Bildmodell erzeugt. Name, Adresse und Kontaktdaten der Steuerbüros übernimmt dagegen ein festes Programm unverändert aus OpenStreetMap.

Korrekturweg

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.