Wirtschaftsprüfer

Ratgeber

Abgabefrist der Steuererklärung mit Steuerberater

Veröffentlicht am

Mit Steuerberater müssen Sie die Steuererklärung bis Ende Februar des übernächsten Jahres abgeben. Für das Jahr 2025 ist das der 1. März 2027, weil der 28. Februar ein Sonntag ist. Ohne Berater endete die Frist am 31. Juli 2026. Bei Verspätung kostet jeder angefangene Monat mindestens 25 Euro Zuschlag.

Erklärung 2025 mit Steuerberater
bis 1. März 2027
Abgabenordnung, § 149 Absatz 3 und § 108, Stand 2. Oktober 2026
Erklärung 2025 ohne Steuerberater
bis 31. Juli 2026
Abgabenordnung, § 149 Absatz 2, Stand 2. Oktober 2026
Verspätungszuschlag je Monat, mindestens
25 Euro
Abgabenordnung, § 152, Stand 2. Oktober 2026
Eine Sanduhr steht neben Steuerformularen und einem Laptop.
Mit Steuerberater haben Sie für die Steuererklärung deutlich länger Zeit als ohne. Bild: KI generiert.

Bis wann die Steuererklärung beim Finanzamt sein muss

Wer eine Steuererklärung abgeben muss, hat dafür sieben Monate nach Ende des Jahres Zeit, also bis zum 31. Juli. Haben Sie einen Steuerberater, einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere befugte Person beauftragt, verlängert sich die Frist. Die Erklärung muss dann bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres beim Finanzamt sein.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag. Deshalb verschiebt sich die Frist für 2025 vom 28. Februar 2027 auf Montag, den 1. März 2027.

Welche Fristen für 2024, 2025 und 2026 gelten

Nach der Corona-Zeit galten für einige Jahre längere Fristen. Für das Jahr 2024 lief die Frist mit Steuerberater noch bis zum 30. April 2026. Ab dem Jahr 2025 gilt wieder die normale Regel. Die Erklärung 2025 muss mit Berater bis 1. März 2027 beim Finanzamt sein, die Erklärung 2026 bis 29. Februar 2028. Ohne Berater gilt für 2026 der 2. August 2027, weil der 31. Juli 2027 ein Samstag ist.

Abgabefristen der Einkommensteuererklärung, wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind.
SteuerjahrOhne SteuerberaterMit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein
202431. Juli 202530. April 2026
202531. Juli 20261. März 2027
20262. August 202729. Februar 2028

Die längeren Fristen gelten auch für die Erklärungen Ihrer Firma, etwa Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für das ganze Jahr. Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr haben mit Berater bis zum 31. Juli des übernächsten Jahres Zeit.

Wann das Finanzamt die Erklärung früher verlangen darf

Das Finanzamt kann Ihre Erklärung auch bei Beratung früher anfordern. Es muss Ihnen dann mindestens vier Monate Zeit geben. Das geschieht vor allem in diesen Fällen:

  • Ihre Erklärung für das Vorjahr kam nicht oder zu spät.
  • Sie mussten im Vorjahr eine hohe Nachzahlung leisten, mehr als 10.000 Euro oder mindestens ein Viertel der Steuer.
  • Für Sie wird eine Nachzahlung von mehr als 10.000 Euro erwartet.
  • Sie haben einen Betrieb eröffnet oder geschlossen.
  • Bei Ihnen ist eine Betriebsprüfung geplant.

Außerdem darf das Finanzamt per Zufallsauswahl einzelne Erklärungen früher anfordern. Die Aufforderung muss dann sagen, dass sie auf dem Zufall beruht.

Was ein Verspätungszuschlag bei der Steuererklärung kostet

Geben Sie die Erklärung zu spät ab, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Er beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25 Prozent der Steuer, die nach Abzug von Vorauszahlungen und Lohnsteuer noch offen ist, mindestens 25 Euro. Höchstens sind es 25.000 Euro.

Ein Beispiel: Bleiben nach Abzug der Lohnsteuer 4.000 Euro Steuer offen und ist die Erklärung drei Monate zu spät, wären 0,25 Prozent nur 10 Euro im Monat. Es gilt deshalb der Mindestbetrag von 25 Euro je Monat, zusammen 75 Euro.

Kommt die Erklärung mehr als 14 Monate nach Ende des Steuerjahres, muss das Finanzamt den Zuschlag festsetzen. Das ist bei Beratung genau das Ende der Frist im Februar. Diese Pflicht entfällt, wenn das Finanzamt die Frist verlängert hat oder wenn Sie eine Erstattung bekommen oder nichts nachzahlen müssen.

Wie Sie die Frist mit Ihrem Steuerberater sicher einhalten

  • Geben Sie Ihre Unterlagen früh im Jahr ab, nicht erst kurz vor Fristende.
  • Fragen Sie, bis wann die Kanzlei Ihre Unterlagen braucht, und tragen Sie das Datum in Ihren Kalender ein.
  • Legen Sie Nachweise, die noch fehlen, sobald Sie sie haben, nachträglich vor.
  • Brauchen Sie mehr Zeit, muss es einen Grund geben. Nach Ende Februar verlängert das Finanzamt bei Beratung nur noch, wenn Sie ohne eigenes Verschulden verhindert waren.

Geben Sie freiwillig ab, etwa um Geld zurückzubekommen, gelten diese Fristen nicht. Dann haben Sie vier Jahre Zeit, die Erklärung für 2025 also bis Ende 2029. Wie Sie einen Berater finden, der Fristen zuverlässig einhält, steht im Ratgeber Steuerberater finden.

Häufige Fragen

Bis wann muss die Steuererklärung 2025 mit Steuerberater abgegeben werden?

Die Steuererklärung 2025 muss mit Steuerberater bis zum 1. März 2027 beim Finanzamt sein. Eigentlich gilt der letzte Tag im Februar, der 28. Februar 2027 ist aber ein Sonntag. Das Finanzamt kann die Erklärung in bestimmten Fällen früher anfordern.

Bis wann muss die Steuererklärung ohne Steuerberater abgegeben werden?

Ohne Steuerberater muss die Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt sein. Für das Jahr 2025 war das der 31. Juli 2026, für 2026 ist es der 2. August 2027.

Wie hoch ist der Verspätungszuschlag bei der Steuererklärung?

Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der offenen Steuer je angefangenen Monat, mindestens 25 Euro im Monat und höchstens 25.000 Euro. Bekommen Sie eine Erstattung, muss das Finanzamt keinen Zuschlag festsetzen.

Gilt die längere Abgabefrist auch beim Lohnsteuerhilfeverein?

Ja, die längere Abgabefrist gilt auch, wenn ein Lohnsteuerhilfeverein Ihre Erklärung macht. Dann haben Sie bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres Zeit.

Bis wann kann ich eine freiwillige Steuererklärung abgeben?

Eine freiwillige Steuererklärung können Sie bis zu vier Jahre nach Ende des Steuerjahres abgeben. Für das Jahr 2025 haben Sie also bis Ende 2029 Zeit.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Abgabenordnung, § 149 Abgabe der Steuererklärungen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, Artikel 97 § 36 Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. Abgabenordnung, § 108 Fristen und Termine, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. Abgabenordnung, § 109 Verlängerung von Fristen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. Abgabenordnung, § 152 Verspätungszuschlag, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  6. Abgabenordnung, § 169 Festsetzungsfrist, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,

Einsatz von Sprachmodellen

Die wiederkehrenden Sätze auf den Orts- und Büroseiten hat ein Sprachmodell formuliert. Ein Sprachmodell hat auch die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben und Quellen dazu gesucht, die Zahlen darin stammen aus den genannten Quellen. Die Bilder hat ein Bildmodell erzeugt. Name, Adresse und Kontaktdaten der Steuerbüros übernimmt dagegen ein festes Programm unverändert aus OpenStreetMap.

Korrekturweg

Eine falsche Adresse, ein geschlossenes Büro oder einen Namen aus einer anderen Branche melden Sie über das Kontaktformular. Wir gleichen die Meldung mit der Quelle ab und korrigieren belegte Fehler auf der betroffenen Seite.

Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.