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Haftung des Abschlussprüfers, wann er zahlen muss

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Übersieht der Abschlussprüfer schuldhaft einen Fehler, muss er Ihrer Firma den Schaden ersetzen. Bei einer gewöhnlichen GmbH zahlt er bei Fahrlässigkeit höchstens 1,5 Millionen Euro je Prüfung, bei grober Fahrlässigkeit 12 Millionen Euro. Bei Vorsatz gibt es keine Grenze. Ihre Bank hat aus diesem Gesetz keinen eigenen Anspruch.

Haftung bei Fahrlässigkeit, höchstens
1,5 Millionen Euro je Prüfung
Handelsgesetzbuch, § 323, Stand 2. Oktober 2026
Haftung bei grober Fahrlässigkeit, höchstens
12 Millionen Euro je Prüfung
Handelsgesetzbuch, § 323, Stand 2. Oktober 2026
Versicherung des Prüfers je Schadensfall, mindestens
1 Million Euro
Wirtschaftsprüferordnung, § 54, Stand 2. Oktober 2026
Mappen und eine Lesebrille liegen auf einem Holztisch.
Jeder Wirtschaftsprüfer muss gegen Schäden aus seiner Arbeit versichert sein. Bild: KI generiert.

Wann der Abschlussprüfer für einen Fehler haftet

Ein Abschlussprüfer muss gewissenhaft und unparteiisch prüfen und über alles schweigen, was er dabei erfährt. Verletzt er diese Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig, muss er der geprüften Firma den Schaden ersetzen. Das gilt auch für seine Mitarbeiter und für die Leitung einer Prüfungsgesellschaft. Mehrere Verantwortliche haften gemeinsam.

Fahrlässig handelt ein Prüfer, wenn er nicht so sorgfältig prüft, wie es von einem Wirtschaftsprüfer erwartet wird. Ein Schaden kann zum Beispiel entstehen, wenn die Firma auf Grundlage eines geprüften, aber falschen Abschlusses Gewinn ausschüttet, den es gar nicht gibt.

Wie viel der Abschlussprüfer höchstens zahlen muss

Das Gesetz begrenzt die Haftung je Prüfung, und die Grenze hängt von der geprüften Firma ab. Bei einer gewöhnlichen GmbH sind es 1.500.000 Euro bei Fahrlässigkeit und 12.000.000 Euro bei grober Fahrlässigkeit. Bei Banken und Versicherungen steigen die Grenzen auf 4.000.000 Euro und 32.000.000 Euro, bei Firmen an der Börse auf 16.000.000 Euro.

Höchstbeträge, die ein Abschlussprüfer je Prüfung ersetzen muss. Bei Vorsatz gilt keine Grenze.
Geprüfte FirmaFahrlässigkeitGrobe Fahrlässigkeit
Gewöhnliche GmbH, UG oder AG1.500.000 Euro12.000.000 Euro
Bank oder Versicherung4.000.000 Euro32.000.000 Euro
Firma mit Aktien oder Anleihen an der Börse16.000.000 Eurokeine Grenze

Die Grenzen gelten für die ganze Prüfung, auch wenn mehrere Personen beteiligt waren oder mehrere Fehler zusammenkommen. Vertraglich darf der Prüfer seine Haftung weder ausschließen noch unter diese Beträge drücken.

Wann Ihre Bank den Prüfer in Anspruch nehmen kann

Den Anspruch aus dem Handelsgesetzbuch hat nur die geprüfte Firma und, wenn es geschädigt wurde, ein mit ihr verbundenes Unternehmen. Eine Bank, die auf das Testat vertraut und einen Kredit gegeben hat, gehört nicht dazu. Dasselbe gilt für einen Käufer, der Anteile auf Grundlage des Abschlusses erworben hat.

Ein Dritter kann den Prüfer nur nach dem allgemeinen Recht in Anspruch nehmen. Am klarsten ist der Fall, in dem der Prüfer vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat, etwa durch ein wissentlich falsches Testat. Dann haftet er jedem Geschädigten ohne Höchstgrenze. Ob eine Bank darüber hinaus einen Anspruch hat, hängt vom Einzelfall ab und gehört in die Hände einer Anwältin.

Wie Sie einen Schaden beim Abschlussprüfer geltend machen

  1. Halten Sie fest, welchen Fehler der Prüfer übersehen hat und welcher Schaden der Firma daraus entstanden ist.
  2. Sichern Sie Prüfungsbericht, Bestätigungsvermerk und den Schriftverkehr mit der Prüfungskanzlei.
  3. Melden Sie den Schaden der Kanzlei schriftlich und bitten Sie sie, ihre Versicherung zu informieren.
  4. Reagiert die Kanzlei nicht, nennt Ihnen die Wirtschaftsprüferkammer auf Antrag Name, Anschrift und Nummer der Versicherung.
  5. Lassen Sie sich früh anwaltlich beraten, weil Fehler und Schaden oft schwer zu beweisen sind.

Jeder Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis und jede Prüfungsgesellschaft muss mit mindestens 1 Million Euro je Schadensfall versichert sein. Für alle Schäden eines Jahres darf die Versicherung auf das Vierfache begrenzt sein.

Wann der Anspruch gegen den Prüfer verjährt

Für Ansprüche gegen den Abschlussprüfer gelten die allgemeinen Regeln. Der Anspruch verjährt nach 3 Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist und die Firma davon weiß. Spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Schadens ist er verjährt.

Wer einen Schaden vermutet, sollte deshalb nicht bis zur nächsten Prüfung warten. Wie Prüfer und Firma zusammenarbeiten und was der Prüfer zu sehen bekommt, erklärt der Ratgeber zur Jahresabschlussprüfung. Was die Prüfung kostet, steht im Ratgeber Was kostet ein Wirtschaftsprüfer.

Häufige Fragen

Wie hoch haftet ein Abschlussprüfer bei einer GmbH?

Ein Abschlussprüfer haftet bei einer gewöhnlichen GmbH bei Fahrlässigkeit bis 1,5 Millionen Euro je Prüfung, bei grober Fahrlässigkeit bis 12 Millionen Euro. Bei Vorsatz gibt es keine Grenze.

Kann eine Bank den Abschlussprüfer verklagen?

Eine Bank hat aus dem Handelsgesetzbuch keinen eigenen Anspruch gegen den Abschlussprüfer. Den hat nur die geprüfte Firma. Hat der Prüfer vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt, haftet er aber auch der Bank.

Darf ein Abschlussprüfer seine Haftung vertraglich begrenzen?

Nein, ein Abschlussprüfer darf seine Haftung für die gesetzliche Prüfung vertraglich weder ausschließen noch beschränken. Es gelten nur die Höchstbeträge aus dem Gesetz.

Wie hoch muss ein Wirtschaftsprüfer versichert sein?

Ein Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis muss mit mindestens 1 Million Euro je Schadensfall versichert sein. Für alle Schäden eines Jahres darf die Versicherung auf 4 Millionen Euro begrenzt sein.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Handelsgesetzbuch, § 323 Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. Handelsgesetzbuch, § 316a Unternehmen von öffentlichem Interesse, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. Wirtschaftsprüferordnung, § 54 Berufshaftpflichtversicherung und Auskunft der Kammer, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. Bürgerliches Gesetzbuch, § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. Bürgerliches Gesetzbuch, § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  6. Bürgerliches Gesetzbuch, § 199 Beginn der Verjährung und Höchstfristen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  7. Handelsgesetzbuch, § 317 Gegenstand und Umfang der Prüfung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  8. Handelsgesetzbuch, § 322 Bestätigungsvermerk, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,

Einsatz von Sprachmodellen

Die wiederkehrenden Sätze auf den Orts- und Büroseiten hat ein Sprachmodell formuliert. Ein Sprachmodell hat auch die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben und Quellen dazu gesucht, die Zahlen darin stammen aus den genannten Quellen. Die Bilder hat ein Bildmodell erzeugt. Name, Adresse und Kontaktdaten der Steuerbüros übernimmt dagegen ein festes Programm unverändert aus OpenStreetMap.

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.