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Abschlussprüfer wechseln, wann und wie es geht

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Den Abschlussprüfer wechseln Sie, indem die Gesellschafter für das nächste Geschäftsjahr einen anderen Prüfer wählen, am besten vor dessen Ende. Einen laufenden Prüfungsauftrag können Sie nicht einfach kündigen. Nur das Gericht kann aus wichtigem Grund einen anderen Prüfer bestellen. Der neue Prüfer darf beim bisherigen nach dessen Ergebnissen fragen.

Antrag auf anderen Prüfer, Frist
2 Wochen nach der Wahl
Handelsgesetzbuch, § 318, Stand 2. Oktober 2026
Anteil der Gesellschafter für den Antrag
5 Prozent
Handelsgesetzbuch, § 318, Stand 2. Oktober 2026
Anzeige der Prüfung bei der Kammer
2 Wochen nach Auftrag
Wirtschaftsprüferordnung, § 57a, Stand 2. Oktober 2026
Zwei Personen übergeben sich an einem Schreibtisch einen Stapel Prüfungsordner.
Beim Wechsel des Abschlussprüfers liest sich der neue Prüfer in die Unterlagen des alten ein. Bild: KI generiert.

Wann Sie den Abschlussprüfer wechseln können

Der Abschlussprüfer wird für jedes Geschäftsjahr neu gewählt. Wählen müssen ihn die Gesellschafter, bei einer GmbH kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. Die Wahl soll vor dem Ende des Jahres stattfinden, das geprüft wird.

Ein Wechsel ist deshalb einfach, wenn Sie ihn rechtzeitig planen. Die Gesellschafter wählen für das nächste Jahr eine andere Kanzlei, und die Geschäftsführung erteilt ihr sofort den Auftrag. Einen Grund für den Wechsel brauchen Sie dafür nicht.

Warum Sie einen laufenden Prüfungsauftrag nicht kündigen können

Ist der Prüfer gewählt und beauftragt, können Sie den Auftrag nicht einfach widerrufen. Das Gesetz erlaubt den Widerruf nur, wenn das Gericht einen anderen Prüfer bestellt hat. So soll niemand einen unbequemen Prüfer mitten in der Prüfung loswerden.

Das Gericht bestellt einen anderen Prüfer, wenn es dafür einen Grund in der Person des Prüfers gibt. Das ist vor allem der Fall, wenn er befangen ist, etwa weil er an Ihrer Buchhaltung mitgearbeitet hat. Den Antrag stellen die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat oder Gesellschafter mit mindestens 5 Prozent der Stimmen oder des Kapitals.

Die Frist ist kurz. Der Antrag muss binnen 2 Wochen nach der Wahl gestellt werden. Wird der Grund erst später bekannt, laufen die 2 Wochen ab diesem Tag. Nach dem Bestätigungsvermerk ist kein Antrag mehr möglich. Welche Gründe einen Prüfer ausschließen, erklärt der Ratgeber zur Befangenheit des Abschlussprüfers.

Wann der Abschlussprüfer selbst kündigen darf

Auch der Prüfer kann einen angenommenen Auftrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Streit über den Bestätigungsvermerk, seine Einschränkung oder seine Versagung zählt ausdrücklich nicht dazu. Ein Prüfer kann also nicht aussteigen, nur weil die Geschäftsführung mit seinem Urteil nicht einverstanden ist.

Kündigt er, muss er das schriftlich begründen und über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung berichten. Die Geschäftsführung muss die Gesellschafter informieren. Prüfer und Geschäftsführung melden die Kündigung außerdem der Wirtschaftsprüferkammer.

Was im ersten Jahr mit dem neuen Prüfer anders läuft

Der neue Prüfer kennt Ihre Firma noch nicht. Er darf den bisherigen Prüfer schriftlich bitten, ihm über das Ergebnis der letzten Prüfung zu berichten, und der bisherige Prüfer muss das tun. Stimmen Sie dem Austausch zu und stellen Sie die Prüfungsberichte der Vorjahre bereit.

  1. Lassen Sie die Gesellschafter den neuen Prüfer vor Ende des Geschäftsjahres wählen.
  2. Erteilen Sie den Auftrag sofort nach der Wahl.
  3. Lassen Sie sich den Auszug aus dem Berufsregister zeigen.
  4. Geben Sie dem neuen Prüfer die Prüfungsberichte und Abschlüsse der Vorjahre.
  5. Planen Sie im ersten Jahr mehr Zeit für Fragen und Unterlagen ein.

Ein Prüfer, der zum ersten Mal überhaupt gesetzliche Abschlussprüfungen übernimmt, muss den Auszug aus dem Berufsregister spätestens 6 Wochen nach Annahme des Auftrags haben. Jede Kanzlei, die gesetzliche Abschlussprüfungen macht, zeigt das der Kammer spätestens 2 Wochen nach Annahme an.

Wann ein Wechsel des Abschlussprüfers Pflicht ist

Für eine gewöhnliche GmbH gibt es keine Höchstdauer. Dieselbe Kanzlei darf sie Jahr für Jahr prüfen, solange kein Ausschlussgrund entsteht. Achten Sie aber auf die 30-Prozent-Grenze: Hängt ein Prüfer über 5 Jahre zu stark von Ihren Aufträgen ab, ist er ausgeschlossen.

Für börsennotierte Firmen, Banken und Versicherungen gelten europäische Regeln mit einer Höchstdauer für das Prüfungsmandat. Danach muss die Firma die Prüfungsgesellschaft wechseln. Wie die Prüfung selbst abläuft, beschreibt der Ratgeber zur Jahresabschlussprüfung.

Häufige Fragen

Kann eine GmbH ihren Abschlussprüfer jedes Jahr wechseln?

Ja, eine GmbH kann ihren Abschlussprüfer jedes Jahr wechseln, weil die Gesellschafter ihn für jedes Geschäftsjahr neu wählen. Einen Grund braucht sie dafür nicht. Die Wahl sollte vor dem Ende des Geschäftsjahres stattfinden.

Kann man einen Prüfungsauftrag an den Abschlussprüfer kündigen?

Nein, einen erteilten Prüfungsauftrag kann die Firma nicht einfach kündigen. Ein Widerruf ist nur möglich, wenn das Gericht auf Antrag einen anderen Prüfer bestellt hat, etwa weil der gewählte befangen ist.

Darf der Abschlussprüfer kündigen, wenn es Streit über das Testat gibt?

Nein, Streit über den Bestätigungsvermerk ist für den Abschlussprüfer kein Grund zur Kündigung. Er darf nur aus wichtigem Grund kündigen, muss das schriftlich begründen und über seine bisherige Prüfung berichten.

Muss der alte Abschlussprüfer dem neuen Auskunft geben?

Ja, der bisherige Abschlussprüfer muss dem neuen auf schriftliche Anfrage über das Ergebnis der bisherigen Prüfung berichten.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Handelsgesetzbuch, § 318 Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. Handelsgesetzbuch, § 319 Auswahl der Abschlussprüfer, Registerauszug und Ausschlussgründe, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. Handelsgesetzbuch, § 320 Absatz 4, Bericht des bisherigen an den neuen Abschlussprüfer, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. Wirtschaftsprüferordnung, § 57a Anzeige und Qualitätskontrolle, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. Verordnung (EU) Nr. 537/2014, Artikel 17 Laufzeit des Prüfungsmandats, Europäische Union,

Einsatz von Sprachmodellen

Die wiederkehrenden Sätze auf den Orts- und Büroseiten hat ein Sprachmodell formuliert. Ein Sprachmodell hat auch die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben und Quellen dazu gesucht, die Zahlen darin stammen aus den genannten Quellen. Die Bilder hat ein Bildmodell erzeugt. Name, Adresse und Kontaktdaten der Steuerbüros übernimmt dagegen ein festes Programm unverändert aus OpenStreetMap.

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.