Wirtschaftsprüfer

Ratgeber

Wann Sie außer dem Jahresabschluss einen Prüfer brauchen

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Auch ohne Prüfungspflicht für den Jahresabschluss brauchen Sie in einigen Fällen einen Prüfer. Bauträger und Baubetreuer lassen jedes Jahr prüfen, ob sie Kundengeld richtig behandelt haben. Bei einer AG prüft ein Prüfer Gründungen und Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen. Bei einer Verschmelzung prüft er den Vertrag, bei einer GmbH aber nur, wenn ein Gesellschafter das verlangt.

Prüfbericht eines Bauträgers, fällig bis
31. Dezember des Folgejahres
Makler- und Bauträgerverordnung, § 16, Stand 2. Oktober 2026
Frist für das Verlangen einer Verschmelzungsprüfung
1 Woche
Umwandlungsgesetz, § 48, Stand 2. Oktober 2026
Anteil für den Antrag auf Sonderprüfung
1 Prozent oder 100.000 Euro
Aktiengesetz, § 142, Stand 2. Oktober 2026
Eine Person mit Klemmbrett prüft eine Fräsmaschine in einer Werkstatt.
Bringen Gründer einer AG Maschinen statt Geld ein, muss ein Prüfer den Wert bestätigen. Bild: KI generiert.

Welche Anlässe außer dem Jahresabschluss einen Prüfer verlangen

Die bekannteste Prüfung ist die des Jahresabschlusses einer mittelgroßen oder großen Firma. Daneben schreibt das Gesetz Prüfungen für bestimmte Vorgänge vor, unabhängig von der Größe. Die wichtigsten zeigt diese Übersicht:

Anlässe, bei denen das Gesetz einen Prüfer verlangt, und wer prüfen darf.
AnlassWer betroffen istWer prüfen darf
Jährliche Prüfung nach der Makler- und BauträgerverordnungBauträger und BaubetreuerWirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, bestimmte Prüfungsverbände
Gründung mit SacheinlagenAktiengesellschaftvom Gericht bestellter Gründungsprüfer mit Erfahrung in der Buchführung
Kapitalerhöhung mit SacheinlagenAktiengesellschaftvom Gericht bestellter Prüfer
VerschmelzungAG, außer alle Anteilsinhaber verzichten; GmbH auf Verlangen eines GesellschaftersWirtschaftsprüfer, bei mittelgroßer GmbH auch vereidigte Buchprüfer
Sonderprüfung von Vorgängen der GeschäftsführungAktiengesellschaftvon Hauptversammlung oder Gericht bestellter Sonderprüfer

Warum Bauträger jedes Jahr prüfen lassen müssen

Ein Bauträger baut im eigenen Namen und nimmt dafür Geld von Käufern an, bevor die Wohnung fertig ist. Ein Baubetreuer führt Bauvorhaben im fremden Namen durch. Beide brauchen eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung und müssen strenge Regeln für das Geld ihrer Kunden einhalten.

Ob sie das tun, lassen sie jedes Kalenderjahr auf eigene Kosten prüfen. Den Prüfungsbericht schicken sie bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres an die zuständige Behörde. Hatten sie im Jahr keine erlaubnispflichtigen Geschäfte, reicht eine entsprechende Erklärung.

Prüfen dürfen Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, ihre Gesellschaften und bestimmte Prüfungsverbände. Wer befangen ist, darf nicht prüfen. Der Bericht sagt in einem Vermerk, ob der Prüfer Verstöße gefunden hat, und nennt sie.

Wann bei Gründung und Kapitalerhöhung geprüft wird

Bringt jemand bei der Gründung einer Aktiengesellschaft statt Geld eine Sache ein, etwa ein Grundstück, Maschinen oder eine ganze Firma, muss ein Gründungsprüfer den Vorgang prüfen. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied von Vorstand oder Aufsichtsrat zu den Gründern gehört. In manchen dieser Fälle darf der Notar die Prüfung übernehmen, sonst bestellt das Gericht den Prüfer.

Bei einer Kapitalerhöhung der AG mit Sacheinlagen gilt dieselbe Prüfpflicht. Das Gesetz verlangt vom Prüfer eine ausreichende Vorbildung und Erfahrung in der Buchführung. Das muss nicht zwingend ein Wirtschaftsprüfer sein.

Wann eine Verschmelzung geprüft werden muss

Verschmelzen zwei Firmen, prüft ein sachverständiger Prüfer den Verschmelzungsvertrag, vor allem das Umtauschverhältnis der Anteile. Für die Auswahl gelten dieselben Regeln wie für den Abschlussprüfer. Prüfen dürfen also Wirtschaftsprüfer, bei einer mittelgroßen GmbH auch vereidigte Buchprüfer, und befangen darf der Prüfer nicht sein.

Bei einer GmbH ist die Prüfung nur nötig, wenn ein Gesellschafter sie verlangt. Er hat dafür 1 Woche Zeit, nachdem er die Unterlagen zur Verschmelzung bekommen hat. Die Kosten trägt die Gesellschaft. Der Prüfer haftet für Fehler wie ein Abschlussprüfer, und zwar gegenüber den beteiligten Firmen und ihren Gesellschaftern.

Was eine Sonderprüfung bei der Aktiengesellschaft ist

Die Hauptversammlung einer AG kann mit einfacher Mehrheit einen Sonderprüfer bestellen. Er prüft einzelne Vorgänge, etwa bei der Gründung, der Geschäftsführung oder einer Kapitalmaßnahme. Lehnt die Hauptversammlung das ab, können Aktionäre mit mindestens 1 Prozent des Grundkapitals oder 100.000 Euro Anteil das Gericht anrufen, wenn Tatsachen auf grobe Verstöße hindeuten.

Die Bewertung einer Firma, die in manchen Fällen ebenfalls ein Prüfer begleiten muss, etwa beim Ausschluss von Minderheitsaktionären, erklärt der Ratgeber zur Unternehmensbewertung. Welche Aufgaben ein Wirtschaftsprüfer sonst übernimmt, steht im Ratgeber Was ein Wirtschaftsprüfer macht.

Häufige Fragen

Muss ein Bauträger einen Wirtschaftsprüfer beauftragen?

Ja, ein Bauträger muss jedes Jahr prüfen lassen, ob er die Regeln der Makler- und Bauträgerverordnung eingehalten hat. Prüfen dürfen Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und bestimmte Prüfungsverbände. Der Bericht muss bis 31. Dezember des Folgejahres bei der Behörde sein.

Braucht eine GmbH für eine Sacheinlage einen Prüfer?

Nein, eine GmbH braucht für eine Sacheinlage keinen Gründungsprüfer. Die Gesellschafter begründen den Wert in einem Sachgründungsbericht, und das Registergericht lehnt die Eintragung ab, wenn die Sache deutlich zu hoch bewertet ist.

Muss eine Verschmelzung von GmbHs geprüft werden?

Eine Verschmelzung von GmbHs muss nur geprüft werden, wenn ein Gesellschafter das innerhalb von 1 Woche nach Erhalt der Unterlagen verlangt. Die Kosten der Prüfung trägt dann die Gesellschaft.

Wer darf eine Gründungsprüfung bei einer AG durchführen?

Eine Gründungsprüfung bei einer AG darf eine Person mit ausreichender Vorbildung und Erfahrung in der Buchführung durchführen, zum Beispiel ein Wirtschaftsprüfer. Das Gericht bestellt den Prüfer. In einigen Fällen darf der beurkundende Notar die Prüfung übernehmen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Makler- und Bauträgerverordnung, § 16 Prüfungen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. Gewerbeordnung, § 34c Makler, Bauträger, Baubetreuer, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. Aktiengesetz, § 33 Gründungsprüfung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. Aktiengesetz, § 183 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. Aktiengesetz, § 142 Sonderprüfung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  6. Umwandlungsgesetz, § 9 Prüfung der Verschmelzung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  7. Umwandlungsgesetz, § 11 Auswahl und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  8. Umwandlungsgesetz, § 60 Prüfung bei der Aktiengesellschaft, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  9. Umwandlungsgesetz, § 48 Prüfung bei der GmbH, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  10. GmbH-Gesetz, § 5 Stammkapital, Sacheinlagen, Sachgründungsbericht, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  11. GmbH-Gesetz, § 9c Ablehnung der Eintragung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,

Einsatz von Sprachmodellen

Die wiederkehrenden Sätze auf den Orts- und Büroseiten hat ein Sprachmodell formuliert. Ein Sprachmodell hat auch die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben und Quellen dazu gesucht, die Zahlen darin stammen aus den genannten Quellen. Die Bilder hat ein Bildmodell erzeugt. Name, Adresse und Kontaktdaten der Steuerbüros übernimmt dagegen ein festes Programm unverändert aus OpenStreetMap.

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.