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Was kostet ein Steuerberater? So rechnet die Gebührenordnung

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Ein Steuerberater rechnet nach einer festen Gebührenordnung ab. Ein erstes Beratungsgespräch kostet Privatleute höchstens 190 Euro, nach Zeit sind es 66 bis 164 Euro je Stunde. Die meisten Leistungen richten sich nach einem Wert aus Ihren eigenen Zahlen, etwa Ihren Einkünften. Auf alle Beträge kommt die Umsatzsteuer.

Erstes Beratungsgespräch, höchstens
190 Euro plus Umsatzsteuer
Steuerberatervergütungsverordnung, Erstberatung, Stand 2. Oktober 2026
Abrechnung nach Zeit, je Stunde
66 bis 164 Euro
Steuerberatervergütungsverordnung, Zeitgebühr, Stand 2. Oktober 2026
Steuererklärung bei 40.000 Euro Einkünften
112,50 bis 675 Euro
Steuerberatervergütungsverordnung, Tabelle A, Stand 2. Oktober 2026
Eine Steuerberaterin erklärt einem Mandanten am Schreibtisch eine Kostenübersicht.
Die Gebühren eines Steuerberaters richten sich nach seiner Gebührenordnung, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bild: KI generiert.

Wie viel kostet die erste Beratung beim Steuerberater?

Für das erste Gespräch gibt es eine feste Obergrenze. Sind Sie als Privatperson zum ersten Mal bei dieser Kanzlei und bleibt es bei einem Rat, darf der Steuerberater höchstens 190 Euro verlangen. Dazu kommt die Umsatzsteuer, also 226,10 Euro mit 19 Prozent.

Die Grenze gilt nur in diesem Fall. Für Firmen gilt sie nicht, und auch nicht, wenn Sie schon früher bei derselben Kanzlei waren. Beauftragen Sie den Steuerberater danach mit Ihrer Steuererklärung, rechnet er die Beratung auf die spätere Gebühr an. Sie zahlen das Gespräch dann nicht doppelt.

Ein Rat ohne diese Begrenzung kostet zwischen einem Zehntel und der vollen Gebühr aus der Beratungstabelle. Wie hoch diese volle Gebühr ist, hängt davon ab, um wie viel Geld es in Ihrer Frage geht.

Wie sich die Rechnung Ihres Steuerberaters zusammensetzt

Die meisten Gebühren entstehen in zwei Schritten. Zuerst bestimmt die Gebührenordnung einen Gegenstandswert. Das ist eine Bezugsgröße aus Ihren Zahlen, bei der Einkommensteuererklärung zum Beispiel die Summe Ihrer positiven Einkünfte. Zu diesem Wert steht in einer Tabelle die volle Gebühr.

Im zweiten Schritt nimmt der Steuerberater davon einen Bruchteil. Die Gebührenordnung nennt ihn Zehntelsatz, und für jede Leistung gibt sie einen Rahmen vor. Für die Einkommensteuererklärung sind das 1 bis 6 Zehntel der vollen Gebühr, mindestens gerechnet mit 8.000 Euro Einkünften.

Es gibt vier Tabellen. Die Beratungstabelle gilt für Steuererklärungen und Rat, die Abschlusstabelle für Bilanz und Einnahmenüberschussrechnung, die Buchführungstabelle für die laufende Buchhaltung. Eine vierte Tabelle ist für Land- und Forstwirte.

Ein Beispiel aus der Beratungstabelle: Bei Einkünften bis 8.000 Euro liegt die Gebühr für die Einkommensteuererklärung zwischen 51,40 Euro und 308,40 Euro. Bei 40.000 Euro sind es 112,50 Euro bis 675,00 Euro, bei 80.000 Euro 149,60 Euro bis 897,60 Euro. Alle Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer.

Gebühr für die Einkommensteuererklärung nach der Beratungstabelle, ohne Umsatzsteuer und ohne die Ermittlung einzelner Einkünfte.
Summe Ihrer Einkünfte bisVolle GebührMindestens (1 Zehntel)Höchstens (6 Zehntel)
8.000 Euro514 Euro51,40 Euro308,40 Euro
25.000 Euro854 Euro85,40 Euro512,40 Euro
40.000 Euro1.125 Euro112,50 Euro675,00 Euro
50.000 Euro1.304 Euro130,40 Euro782,40 Euro
80.000 Euro1.496 Euro149,60 Euro897,60 Euro

Für einzelne Teile der Erklärung kommen eigene Gebühren dazu, etwa für Ihren Arbeitslohn oder eine vermietete Wohnung. Wie das zusammen aussieht, zeigen die Rechenbeispiele zu den Kosten der Steuererklärung beim Steuerberater.

Wie der Steuerberater den Betrag im Rahmen festlegt

Wo genau im Rahmen Ihre Gebühr liegt, entscheidet der Steuerberater. Er muss dabei nach festen Maßstäben vorgehen und darf nicht würfeln. Die Gebührenordnung nennt vier: wie viel Arbeit der Auftrag macht, wie schwierig er ist, wie wichtig die Sache für Sie ist und wie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind.

Ein besonderes Haftungsrisiko darf er zusätzlich berücksichtigen. Eine Höchstgebühr für eine einfache Erklärung lässt sich damit kaum begründen. Für eine Erklärung mit vielen Belegen, Kapitalerträgen aus dem Ausland und einer vermieteten Wohnung kann sie dagegen angemessen sein.

Die Mitte des Rahmens liegt bei 3,5 Zehnteln. Bei 40.000 Euro Einkünften ergäbe das 393,75 Euro für die Erklärung, ohne Umsatzsteuer. Fragen Sie vor dem Auftrag, mit welchem Satz die Kanzlei rechnet.

Wann der Steuerberater nach Stunden abrechnet

Nach Zeit abrechnen darf der Steuerberater nur in zwei Fällen. Entweder sieht die Gebührenordnung das für die Leistung ausdrücklich vor, etwa für Vorarbeiten, die weit über das Übliche hinausgehen. Oder es fehlt jeder Anhaltspunkt, um einen Gegenstandswert zu schätzen.

Die Zeitgebühr liegt bei 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde. Für eine Stunde sind das 66 bis 164 Euro. Angefangen heißt: Auch fünf Minuten zählen als volle Viertelstunde. Sammeln Sie kleine Rückfragen deshalb und stellen Sie sie gemeinsam.

Wie Sie mit dem Steuerberater ein festes Honorar vereinbaren

Sie dürfen von der Gebührenordnung abweichen, nach oben wie nach unten. Viele Kanzleien bieten zum Beispiel eine monatliche Pauschale für Buchhaltung und Erklärungen an. Damit die Absprache gilt, braucht sie eine bestimmte Form.

  1. Halten Sie die Vereinbarung per Brief oder E-Mail fest, eine mündliche Absprache reicht nicht.
  2. Das Dokument heißt Vergütungsvereinbarung oder ähnlich und steht getrennt von anderen Absprachen.
  3. Die Vereinbarung steht nicht in der Vollmacht, die Sie dem Steuerberater für das Finanzamt geben.
  4. Sie beschreibt genau, welche Leistungen das Honorar abdeckt.
  5. Ein niedrigeres Honorar als in der Gebührenordnung ist nur außerhalb von Gerichtsverfahren erlaubt und muss zur Arbeit und zum Haftungsrisiko passen.

Der Steuerberater muss Sie schriftlich darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar vereinbart werden kann. Ist ein vereinbartes Honorar unangemessen hoch, kann ein Gericht es bis auf die Gebühr nach der Gebührenordnung kürzen.

Was außer den Gebühren auf der Rechnung stehen darf

Neben den Gebühren darf der Steuerberater Auslagen berechnen. Für Porto und Telefon nimmt er entweder die echten Kosten oder pauschal 20 Prozent der Gebühren, in einer Angelegenheit höchstens 20 Euro. Dazu kommt die Umsatzsteuer, außer der Steuerberater ist Kleinunternehmer.

Bezahlen müssen Sie, wenn der Auftrag erledigt ist. Vorher darf der Steuerberater einen angemessenen Vorschuss verlangen. Fordern darf er sein Honorar nur mit einer Rechnung, die er Ihnen per Brief oder E-Mail schickt. Was dort stehen muss und wie Sie Fehler finden, erklärt der Ratgeber zur Prüfung einer Steuerberaterrechnung.

Für dieselbe Sache darf der Steuerberater die Gebühr nur einmal berechnen. Beauftragen Sie ihn später, in derselben Sache weiterzuarbeiten, bekommt er nicht mehr, als hätte er von Anfang an den ganzen Auftrag gehabt.

Was mit Ihren Unterlagen passiert, wenn die Rechnung offen ist

Ihre Unterlagen gehören Ihnen. Belege und Dokumente, die der Steuerberater von Ihnen oder für Sie bekommen hat, muss er Ihnen auf Verlangen herausgeben. Verlangen Sie nichts, bewahrt er sie zehn Jahre auf, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Auftrag endete.

Nicht herausgeben muss er seine Briefe an Sie, Dokumente, die Sie schon im Original oder als Kopie haben, und seine internen Arbeitspapiere. Ihre eigenen Belege bekommen Sie also zurück, seine Berechnungsdateien nicht.

Ist seine Rechnung noch offen, darf er Ihre Unterlagen zurückhalten, bis Sie gezahlt haben. Das gilt nicht, wenn das Zurückhalten unangemessen wäre, etwa bei einem kleinen offenen Betrag und einer drohenden Frist. Wer den Steuerberater wechseln will, klärt die Rechnung deshalb vorher.

Häufige Fragen

Was kostet eine Erstberatung beim Steuerberater?

Eine Erstberatung beim Steuerberater kostet Privatleute höchstens 190 Euro plus Umsatzsteuer. Die Grenze gilt, wenn Sie zum ersten Mal bei dieser Kanzlei sind und es bei einem Rat bleibt. Folgt ein Auftrag, wird die Gebühr angerechnet.

Wie hoch ist der Stundensatz eines Steuerberaters?

Rechnet ein Steuerberater nach Zeit ab, kostet eine Stunde 66 bis 164 Euro, ohne Umsatzsteuer. Die Gebührenordnung erlaubt 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde. Ein höherer Stundensatz braucht eine schriftliche Vereinbarung.

Darf ein Steuerberater eine monatliche Pauschale verlangen?

Ja, eine Pauschale beim Steuerberater ist erlaubt, wenn Sie sie wirksam vereinbaren. Die Vereinbarung steht in einem Brief oder einer E-Mail, trägt eine eigene Überschrift und beschreibt die Leistungen genau. In der Vollmacht für das Finanzamt darf sie nicht stehen.

Wann muss ich die Rechnung des Steuerberaters bezahlen?

Die Rechnung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt ist. Vorher darf er einen angemessenen Vorschuss verlangen. Ohne eine Rechnung per Brief oder E-Mail, die die einzelnen Gebühren aufschlüsselt, kann er kein Geld fordern.

Darf der Steuerberater meine Unterlagen behalten, wenn ich nicht zahle?

Ja, ein Steuerberater darf Ihre Unterlagen zurückhalten, bis seine Gebühren bezahlt sind. Das gilt nicht, wenn das Zurückhalten unangemessen wäre. Seine Briefe an Sie und seine internen Arbeitspapiere muss er ohnehin nicht herausgeben.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Steuerberatervergütungsverordnung, § 21 Rat, Auskunft, Erstberatung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. Steuerberatervergütungsverordnung, § 13 Zeitgebühr, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. Steuerberatervergütungsverordnung, § 10 Wertgebühren und Tabellen A bis D, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. Steuerberatervergütungsverordnung, § 11 Rahmengebühren, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. Steuerberatervergütungsverordnung, Anlage 1, Tabelle A (Beratungstabelle), Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  6. Steuerberatervergütungsverordnung, § 24 Steuererklärungen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  7. Steuerberatervergütungsverordnung, § 4 Vergütungsvereinbarung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  8. Steuerberatervergütungsverordnung, § 4a Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  9. Steuerberatervergütungsverordnung, § 1 Anwendungsbereich, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  10. Steuerberatervergütungsverordnung, § 12 Abgeltungsbereich der Gebühren, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  11. Steuerberatervergütungsverordnung, § 15 Umsatzsteuer, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  12. Steuerberatervergütungsverordnung, § 16 Post- und Telekommunikationsentgelte, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  13. Steuerberatervergütungsverordnung, § 7 Fälligkeit, und § 8 Vorschuss, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  14. Steuerberatervergütungsverordnung, § 9 Berechnung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  15. Steuerberatungsgesetz, § 66 Handakten und Zurückbehaltungsrecht, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,

Einsatz von Sprachmodellen

Die wiederkehrenden Sätze auf den Orts- und Büroseiten hat ein Sprachmodell formuliert. Ein Sprachmodell hat auch die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben und Quellen dazu gesucht, die Zahlen darin stammen aus den genannten Quellen. Die Bilder hat ein Bildmodell erzeugt. Name, Adresse und Kontaktdaten der Steuerbüros übernimmt dagegen ein festes Programm unverändert aus OpenStreetMap.

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.